Steuerverguenstigung bei Autogas
Weitere beguenstigte Antriebsarten
Bei der Verwendung alternativer Kraftstoffe (z. B. Erdgas, Autogas LPG CNG oder
Rapsoel) und bei Hybridfahrzeugen gelten die vorgenannten
Regelungen fuer Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor (Otto und
Diesel) entsprechend. Zusaetzliche Beguenstigungen sind nicht
vorgesehen.
Pkw, die ausschließlich ueber einen Antrieb durch Elektromotor
verfuegen, der ueberwiegend aus mechanischem oder elektrochemischem
Energiespeicher gespeist wird, sind ab dem Tag
der erstmaligen Zulassung fuer fuenf Jahre steuerbefreit. Nach
Ablauf der Befreiung gelten Steuersaetze je angefangene 200 kg
verkehrsrechtlich zulaessiges Gesamtgewicht (bis 2000 kg: 11,25€/ ueber 2 000 kg bis 3 000 kg: 12,02 €/ueber 3 000 kg bis 3 500 kg:
12,78 €). Die Steuer wird auf die Haelfte des stufenweise berechneten
Betrags ermaeßigt.
Nachruestung
Der nachtraegliche Einbau von Abgasreinigungstechnik wird in
Abhaengigkeit von der erreichten Schadstoffreduzierung ggf.
durch einen niedrigeren Steuersatz beguenstigt (vgl. uebersicht ueber die Steuersaetze). Voraussetzungen sind eine ausreichend
wirksame Technik und die ordnungsgemaeße Eintragung in
den Fahrzeugpapieren. Es gelten die jeweiligen Abgasvorschriften
einschließlich der verbindlichen Messverfahren.
Die Verguenstigungen
Die emissionsbezogenen Verguenstigungen bei der Kfz-Steuer
orientieren sich an den jeweils anspruchsvollsten europaeischen
Abgasvorschriften. Im Einzelnen gelten folgende Regelungen: „Euro 3“- und „Euro 4“-Fahrzeuge
Pkw, die in ihrem Abgasverhalten ab dem Tag der erstmaligen
Zulassung zum Verkehr auf oeffentlichen Straßen mindestens
die Grenzwerte fuer „Euro 3“ oder „Euro 4“ nach der Richtlinie
98/69/EG einhalten, sind befristet steuerbefreit bis zu dem Zeitpunkt,
an dem der Wert der Steuerbefreiung bei „Euro 3“ 127,82€ (Ottomotor)/255,65€ (Dieselmotor) und bei „Euro 4“ 306,78€ (Ottomotor)/613,55 € (Dieselmotor) erreicht. Die Erstzulassung
muss bei „Euro 3“ vor dem 1. Januar 2000 und bei „Euro 4“ vor
dem 1. Januar 2005 liegen. Die Emissionsgruppen „D 3“ und„D 4“ gelten kraftfahrzeugsteuerlich als jeweils gleichwertig
mit „Euro 3“ und „Euro 4“, wenn fuer den Fahrzeugtyp die Einhaltung
aller erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig
nachgewiesen wurde. „3-Liter“- und „5-Liter-Autos“ Pkw, deren Kohlendioxidemissionen – ermittelt nach der
Richtlinie 93/116/EG – 90 g/km („3-Liter-Auto“) oder bei erstmaliger
Zulassung vor dem 1. Januar 2000 120 g/km („5-Liter-
Auto“) nicht uebersteigen, sind befristet steuerbefreit bis zu
dem Zeitpunkt, an dem der Wert der Befreiung 511,29 € (3 Liter)
bzw. 255,65 € (5 Liter) erreicht.
Pkw, die zugleich alle Voraussetzungen fuer eine Steuerbefreiung
als „3-Liter-Auto“/„5-Liter-Auto“ und „Euro 3“/„Euro 4“ erfuellen, erhalten die jeweilige Summe der vorgenannten
Befreiungen.
Der Wert einer Steuerbefreiung wird immer taggenau in einen
fahrzeugbezogenen Befreiungszeitraum umgerechnet, der
unbeeinflusst von Halterwechsel oder voruebergehender Stilllegung
endet, aber laengstens nur bis zum 31. Dezember 2005
dauern kann. Ermittelt wird die Dauer einer Steuerbefreiung
anhand des Hubraumes und der Steuersaetze je angefangene
100 cm3 von 5,11 € fuer Pkw mit Ottomotor und 13,80 € fuer Pkw
mit Dieselmotor (6,75 € und 15,44 € ab 1. Januar 2004). Die
befristete Steuerbefreiung endet spaetestens am 31. Dezember
2005. Dies gilt auch dann, wenn bis dahin der Wert der steuerlichen
Foerderung nicht ausgeschoepft wird.
Nach Ablauf der befristeten Steuerbefreiungen fuer „Euro 3“ und„Euro 4“ sowie fuer „3-Liter-Autos“ sind je angefangene 100 cm3
beguenstigte Steuersaetze von 5,11€ fuer Pkw mit Ottomotor und
13,80€ fuer Pkw mit Dieselmotor anzuwenden. Ab 1. Januar 2004
sollen sich diese auf 6,75€ und 15,44 € er-hoehen. Zu beachten ist,
dass ein „5-Liter-Auto“ nicht zwangslaeufig „Euro 3“ oder „Euro 4“ einhalten muss.