Gasrueckfuehrung
Gasrueckfuehrung
Ein Gasrueckfuehrungssystem ist eine tanktechnische Einrichtung zur Reduktion von fluechtigen organischen Verbindungen (engl. VOC 'volatile organic compounds') bei der Betankung von Kraftfahrzeugen mit Ottokraftstoffen an Tankstellen (STAGE II).
Durch eine Absaugvorrichtung wird mittels Unterdruck der bei der Betankung verdraengte Teil des Kraftstoffgas-Luft-Gemisches - der sich im Kraftstofftank des Fahrzeugs oberhalb des fluessigen Ottokraftstoffs befindet - in die Lagertanks zurueckgefuehrt. Diese Massnahme traegt - wie die Gaspendelung - in erheblichem Masse zu einer Verminderung der Kohlenwasserstoffemissionen bei.
Es kommen Gasrueckfuehrungspumpen zum Einsatz deren Rueckfuehrungsrate (Verhaeltnis zwischen rueckgefuehrtem Kraftstoffgas-Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff) zwischen 95 und 105% liegen muss.
In Deutschland sind insgesamt drei verschiedene Anlagenkonfigurationen verbreitet:
Die Gasrueckfuehrungspumpe laeuft mit einer konstanten Drehzahl. Der Volumenstrom des rueckzufuehrenden Kraftstoffdampf/Luft-Gemisches wird - mittels eines Proportionalventis - in Abhaengigkeit von der abgegebenen Menge an Ottokraftstoff gesteuert.
Die Gasrueckfuehrungspumpe laeuft mit einer konstanten Drehzahl. Die Freigabe des rueckzufuehrenden Kraftstoffdampf/Luft-Gemisches wird an jedem Zapfschlauch durch ein Auf-/Zu-Ventil freigegeben, wobei die Steuerung des Gasvolumenstroms ebenfalls durch ein Proportionalventil realisiert wird. Diese Anlagenkonfiguration ist hauptsaechlich bei Mehr-Produkt-Saeulen (engl. MPD 'Multi-Product-Dispender') vertreten.
Die Steuerung des Gasvolumenstroms wird durch die variabele Drehzahl der Gasrueckfuehrungspumpe gewaehrleistet. Die Freigabe des rueckzufuehrenden Kraftstoffdampf/Luft-Gemisches wird entweder an jedem Zapfschlauch einzeln, oder an jeder Zapfsaeule durch ein Auf-/Zu-Ventil freigegeben.
Die gesetzlichen Anforderungen an ein solches Gasrueckfuehrungssystem sind in der Bundesrepublik Deutschland in der Einundzwanzigsten Verordnung zur Durchfuehrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) geregelt (zuletzt geaendert am 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566)).
Automatische ueberwachungseinrichtung fuer Gasrueckfuehrungssysteme
Seit in Kraft treten der letzten aenderung der 21. BImSchV am 18. Mai 2002 wurde fuer Tankstellen, die nach dem Stichtag des 1. April 2003 neu errichtet wurden, erstmalig die Ausruestung von Gasrueckfuehrungssystemen (Stage II) mit einer automatischen ueberwachungseinrichtung (im folgenden mit 'AUE' abgekuerzt) zu Pflicht. Fuer Tankstellen, die bereits vor dem 1. April 2003 errichtet wurden, gilt eine bestimmte uebergangsregelung in Bezug auf deren Nachruestung. Diese uebergangsregelung richtet sich nach der Abgabemenge an Ottokraftstoffen (Bezugsjahr 2002) und nach dem jeweiligen Standort der Tankstelle.
| Abgegebene Menge an Ottokraftstoffen im Jahr 2002 |
Der Betriebsstandort liegt ... |
|
... innerhalb eines Untersuchungsgebietes nach § 44 BImSchG |
... nicht in einem Untersuchungsgebiet nach § 44 BImSchG |
| > 5.000 m³ |
1. Januar 2005 |
1. Januar 2005 |
| 5.000 – 2.500 m³ |
1. Januar 2005 |
1. Januar 2006 |
| < 2.500 – 1.000 m³ |
1. Januar 2007 |
1. Januar 2007 |
| < 1.000 m³ |
1. Januar 2008 |
1. Januar 2008 |