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Auto Technik Lexikon - Technik und Treibstoffe

KFZ Steuern

Auto Lexikon

Tabelle für die Berchnung der PKW Steuer Benzin und Dieselfahrzeuge.

Bei der Verwendung alternativer Kraftstoffe (z. B. Erdgas oder Rapsöl) und bei Hybridfahrzeugen gelten die vorgenannten Regelungen für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor (Otto und Diesel) entsprechend. Zusaetzliche Beguenstigungen sind nicht vorgesehen.
Pkw, die ausschließlich über einen Antrieb durch Elektromotor verfuegen, der ueberwiegend aus mechanischem oder elektrochemischem Energiespeicher gespeist wird, sind ab dem Tag der erstmaligen Zulassung für fuenf Jahre steuerbefreit. Nach Ablauf der Befreiung gelten Steuersaetze je angefangene 200 kg verkehrsrechtlich zulaessiges Gesamtgewicht (bis 2000 kg: 11,25€/über 2 000 kg bis 3 000 kg: 12,02 €/über 3 000 kg bis 3 500 kg: 12,78 €). Die Steuer wird auf die Haelfte des stufenweise berechneten Betrags ermaeßigt.

Emissionsgruppe
Schüssel-Nr. in den Fahrzeugpapieren
(5.+6. Stelle)
Steuersatz je angefangene100 cm3 in EUR
Ottomotor
Dieselmotor
Euro-3 *5, Euro-4 *6,
3-Liter-Auto *7,5-Liter-Auto*8
44-48, 53-70, 72-75

6,75 €

15,44 €
Euro-3 *9, 5-Liter-Auto *8
49-52

7,36 €

16,05 €
D3 *5, D4 *6, 3-Liter-Auto *7,
5-Liter-Auto *8
30-33, 36-43

6,75 €

15,44 €
Euro-2 5-Liter-Auto*8
25, 26, 27, 35, 71

7,36 €

16,05 €
Euro-1 und vergleichbare,
5-Liter-Auto *8
01, 02, 03 , 04 , 09 , 11, 12, 13,14, 16, 18, 21, 22, 28, 29, 34, 77

15,13 €

27,35 €
nicht schadstoffarme Pkw, die bei Ozonalarm fahren dürfen
10 , 15 , 17, 19, 20, 23, 24

21,07 €

33,29 €
schadstoffarme Pkw, die bei Ozonalarm nicht fahren dürfen
03, 04, 05 , 09

25,36 €

37,58 €
uebrige Pkw
00, 05, 06, 07, 08, 10, 15, 88
25,36 €
37,58 €
 

*1 Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von mehr als 2.000 cm3, gilt die Schluesselnummer uneingeschraenkt als Nachweis.

*2 Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von 1.400 bis 2.000 cm3 , muss zusaetzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen werden, dass eine der im Anhang zu § 40 c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unter Nr. 2.2.1 (Anlage XXIII StVZO), 2.2.2 (Anhang III A der RL 70/220/EWG) oder 2.2.4 (RL 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist. Die Anforderungen gelten bei nachträglich durch technische Massnahmen in ihrem Abgasverhalten verbesserten Kraftfahrzeugen auch dann als erfüllt, wenn die Einhaltung der Auspuffimmissionsgrenzwerte einer der vorgenannten Vorschriften durch den Hersteller bescheinigt worden ist. Da Anlage XXV StVZO nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von gleich oder mehr als 1.400 cm3 gilt, findet Nr. 2.2.3 des Anhangs zu § 40c Abs. 1 (BImSchG) keine Anwendung, da die dort genannte RL 89/458/EWG nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von weniger als 1.400 cm3 gilt.

*3 Kraftfahrzeuge mit Fremdzuendungsmotor (Benziner) müssen nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 Antriebsart "OTTO/GKAT" und die Schluesselnummer "51" eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist dem gleichwertig. Bei älteren Kraftfahrzeugen, die mit einem G-Kat ausgerüstet sind, sollten gegebenenfalls die Angaben im Fahrzeugbrief und -schein von der Zulassungsstelle entsprechend geaendert werden.

*4 Gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm A anerkannt wurden.

*5 Kraftfahrzeuge, die die D3- bzw. EURO 3-Grenzwerte einhalten, erhalten laengstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 250 DM/127,82 € (Otto)/500 DM/255,65 € (Diesel), sofern die Fahrzeuge vor dem 01.01.2000 erstmals zugelassen wurden.

*6 Kraftfahrzeuge, die die D4- bzw. EURO 4-Grenzwerte einhalten, erhalten laengstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 600 DM/306,78 € (Otto)/1200 DM/613,55 € (Diesel), sofern die Fahrzeuge vor dem 01.01.2005 erstmals zugelassen wurden.

*7 Sogenannte 3-Liter-Autos erhalten laengstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 1000 DM/511,29 €.

*8 Sogenannte 5-Liter-Autos erhalten laengstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 500 DM/255,65 €, sofern die Fahrzeuge vor dem 01.01.2000 erstmals zugelassen wurden.

*9 Diese sog. Euro 3 Fahrzeuge der Gruppe II (oder III) erfüllen nur die Euro 2 Abgasgrenzwerte.

 

 

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