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Kraftfahrzeugsteuer

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Kraftfahrzeugsteuer

Kraftfahrzeugsteuer (Abkuerzung: KraftSt) ist die Steuer, die ein Fahrzeughalter in Deutschland bezahlen muss fuer

  • das Halten von inlaendischen Fahrzeugen zum Verkehr auf oeffentlichen Strassen;
  • das Halten von auslaendischen Fahrzeugen zum Verkehr auf oeffentlichen Strassen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden;
  • die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
  • die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehoerde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht fuer die Zuteilung von roten Kennzeichen fuer Pruefungsfahrten.

Unter den Begriff Fahrzeug fallen alle Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhaenger. Ein Fahrzeug ist ein inlaendisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland massgebenden Vorschriften ueber das Zulassungsverfahren faellt. Ein Fahrzeug ist ein auslaendisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist. Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne des KraftStG liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf oeffentlichen Strassen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Ein Fahrzeug gilt ab dem Moment zum Verkehr auf oeffentlichen Strassen zugelassen, in dem der Fahrzeughalter die vollstaendigen Unterlagen (Zulassungsbescheinigung Teil I + II, Fahrzeugkennzeichen mit allen Siegeln) durch die Zulassungsbehoerden ausgehaendigt bekommen hat.

Die Steuer bemisst sich

* bei Kraftraedern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusaetzlich nach Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen;

* bei anderen Fahrzeugen (Fahrzeuge mit Wankelmotor, Fahrzeuge mit Elektromotor, Anhaenger, Lastkraftwagen, Zugmaschinen, u.ae.) nach dem verkehrsrechtlich zulaessigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulaessigen Gesamtgewicht ueber 3.500 Kilogramm zusaetzlich nach Schadstoff- und Geraeuschemissionen.

Bei allen Fahrzeugen mit Motor sind fuer die Beurteilung der Schadstoffemissionen und der Kohlendioxidemissionen, fuer die Beurteilung als schadstoffarm und fuer die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbehoerden (Strassenverkehrsamt) verbindlich. Die Zulassungsbehoerden entscheiden auch ueber die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.

Die durch die Zulassungsbehoerden festgestellte verkehrsrechtliche Fahrzeugart ist nach der staendigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) fuer die Finanzverwaltung steuerrechtlich nicht bindend. Hier prueft die Verwaltung in Zweifelsfaellen die Fahrzeuge in eigener Zustaendigkeit durch Vorfuehrung der Kfz an Amtstelle hinsichtlich der kraftfahrzeugsteuerlich richtigen Einstufung. So werden z.B. Trikes und Quads nicht als Motorrad oder Zugmaschine sondern ausschliesslich wie ein Pkw besteuert.

Pkw und Motorraeder

Bei Pkw und Motorraedern ist die Kfz-Steuer zunaechst abhaengig vom Hubraum des Motors. Bei Einfuehrung dieses Besteuerungsmerkmals sollte aber versucht werden, die Hoechstleistung zu besteuern; weil man diese damals noch nicht zuverlaessig messen konnte, wurde sie mit komplizierten, fuer Zweitakt- und Viertakt-Motoren unterschiedlichen Formeln aus dem Hubraum errechnet: "Steuer-PS". Danach wird noch unterschieden zwischen der Art des Motors (Dieselmotor- oder Ottomotor) und der Schadstoffklasse.

Der konstruktionstechnische Hubraum kann geringfuegig von dem steuerrelevanten Wert abweichen, weil hierfuer besondere steuerliche Rundungsregeln gelten.

Motorraeder

Zulassungspflichtige Motorraeder werden nach derzeit geltendem Recht jaehrlich mit 1,84 € je angefangene 25 ccm Hubraum besteuert. Eine Steuerbemessung nach den Abgasemissionen – wie fuer Pkw und fuer Nutzfahrzeuge ueber 3.500 kg zulaessiges Gesamtgewicht – gilt derzeit nicht. Der Steuersatz ist seit 1955 unveraendert geblieben. Fuer neu in den Verkehr kommende Motorraeder ist das Emissionsverhalten inzwischen in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesen. Die Systematik und die jeweilige Schluesselnummer sind mit denen fuer Pkw jedoch nicht vergleichbar. Das Emissionsverhalten wird von den Verkehrsbehoerden verbindlich festgestellt. Zur Ausgestaltung und dem Einfuehrungszeitpunkt einer emissionsbezogenen, gestaffelten Kraftfahrzeugsteuer fuer Motorraeder sind noch keine Entscheidungen getroffen..

Personenkraftwagen

Es wird das Ziel verfolgt, hoeheren Schadstoffausstoss mit einer hoeheren Steuer zu belegen bzw. schadstoffarme Fahrzeuge zu belohnen.

Dazu wurden die folgenden Schadstoffklassen nach den Kriterien "Schadstoff- und Kohlendioxidausstoss" festgelegt:

Es gelten folgende Steuersaetze fuer je 100 cm³ Hubraum:

Schadstoffklasse Motor Steuersatz Bemerkungen
Euro 4 Otto-Motor    6,75 €  
Diesel-Motor  15,44 €  
Euro 3 Otto-Motor    6,75 €  
Diesel-Motor  15,44 €  
3-Liter-Auto Otto-Motor    6,75 €  
Diesel-Motor  15,44 €  
Euro 2 Otto-Motor    7,36 €  
Diesel-Motor  16,05 €  
Euro 1 Otto-Motor  10,84 € bis 31. Dezember 2004
 15,13 € ab 1. Januar 2005
Diesel-Motor  23,06 € bis 31. Dezember 2004
 27,35 € ab 1. Januar 2005
nicht schadstoffarm
(Fahren bei Ozonalarm erlaubt)
Otto-Motor  15,13 € bis 31. Dezember 2004
 21,07 € ab 1. Januar 2005
Diesel-Motor  27,35 € bis 31. Dezember 2004
 33,29 € ab 1. Januar 2005
nicht schadstoffarm
(Fahren bei Ozonalarm nicht erlaubt)
Otto-Motor  21,07 € bis 31. Dezember 2004
 25,36 € ab 1. Januar 2005
Diesel-Motor  33,29 € bis 31. Dezember 2004
 37,58 € ab 1. Januar 2005
uebrige Otto-Motor  25,36 €  
Diesel-Motor  37,58 €  

Unabhaengig von der Schadstoffklasse kann bei Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2005 fuer kein Fahrzeug mehr ein neuer Befreiungszeitraum erwirkt werden.

Schluesselnummer

Welcher Steuerklasse ein PKW angehoert, laesst sich aus den letzten beiden Ziffern (= Schadstoffschluessel) des 6-stelligen Eintrags unter Fahrzeug- und Aufbauart (Ziffer 1) im Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief ablesen.

Moeglichkeiten zur Steuersenkung

Am Markt gibt es Nachruestmoeglichkeiten um bei aelteren Fahrzeugen eine Einstufung in eine bessere Schadstoffklasse zu erreichen. Die Umruestung wird vor allem bei Fahrzeugen der Euro 1-Norm vorgenommen, um die Euro 2 oder D3-Norm zu erreichen. Damit ist eine teils deutliche Ersparnis bei der Kfz-Steuer verbunden. Als besonders preiswerte Loesung hat sich beim Ottomotor der Kaltlaufregler erwiesen. Bei Dieselfahrzeugen kommen prinzipbedingt nur Upgrade- bzw. Austausch-Katalysatoren zum Einsatz. Im Fahrzeugschein wird nach erfolgreicher Umruestung die neue Schadstoff-Schluesselnummer eingetragen. Bei vielen Fahrzeugen (insbesondere Dieselfahrzeuge) kann sich ein Katalysatorwechsel trotz des hohen Anschaffungspreises lohnen, da sich die Investition durch die Steuerersparnis schnell amortisieren. Ein positiver Nebeneffekt ist der hoehere Wiederverkaufswert des Fahrzeuges.

andere Fahrzeuge (LKW und aehnliches)

Bei LKW ist die Hoehe der Kfz-Steuer abhaengig vom zulaessigen Gesamtgewicht: Pro 200 kg kosten bei einem zulaessigen Gesamtgewicht

* bis 2000 kg: 11,25 Euro
* von 2000 kg - 3000 kg: 12,02 Euro
* von 3000 kg - 3500 kg: 12,78 Euro

Bei LKW ueber 3500 kg fliessen in die Steuerberechnung noch die Schadstoff- und Geraeuschklassen ein.

Um die Jahressteuer zu ermitteln, muss man dabei mit der Berechnung stets mit 0 - 200 kg beginnen. 0 - 200 kg 11,25 Euro; 201 - 400 kg 22,50 Euro; - - - 1.801 - 2.000 kg 112,50 Euro und von 2.001 - 2.200 kg (112,50 +12,02)=124,52 Euro. Ferner ist bei Berechnung der Kfz-Steuer (FA intern KraftSt) der ermittelte Jahresbetrag stets auf volle Euro abzurunden.

Sonderfahrzeuge

Elektro-Autos und Fahrzeuge mit Wankelmotor (egal ob Pkw oder Motorrad) werden nach dem zulaessigen Gesamtgewicht besteuert. Fuer Oldtimer gilt ein pauschaler Steuersatz in Hoehe von 191,-€.

Anhaengerbesteuerung

Fuer zulassungspflichtige Anhaenger betraegt die Kraftfahrzeugsteuer 7,46 € je 200 kg verkehrsrechtlich zulaessigen Gesamtgewicht. Der Hoechstbetrag liegt bei 894,76€ Jahressteuer fuer einen Anhaenger.

Sonderregelung

Fuer die Inanspruchnahme dieser Regelung ist es zwingend erforderlich, dass der Anhaenger ein "gruenes Kennzeichen" fuehrt. Nur dann wird auf Antrag des Fahrzeughalters die Kfz-Steuer fuer einen Anhaenger (kein Wohnanhaenger) durch die Finanzverwaltung nicht erhoben. Der "steuerbefreite" Anhaenger darf in diesem Fall allerdings nur hinter Zugfahrzeugen (keine Pkw oder Motorraeder) mitgefuehrt werden, fuer die ein Anhaengerzuschlag in ausreichender Hoehe festgesetzt wurde. Sollte das einmal nicht der Fall sein (unzulaessige Verwendung) so haftet in jedem Fall der Halter des Anhaengers fuer die Steuer.

Steuerverguenstigung / Steuerbefreiung

Fuer eine ganze Reihe von festgelegten Tatbestaenden haelt das Gesetz Kraftfahrzeug-Steuerverguenstigungen bereit. So wird zum Beispiel keine Kfz-Steuer fuer Fahrzeuge erhoben, die im Polizei-, Zoll-, Feuerwehr- oder Wegebaudienst oder Krankentransport, Strassenreinigung eingesetzt werden. Omnibusse, Zugmaschinen und besondere Fahrzeuge in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Fahrzeughalter, die in ihrer koerperlichen Beweglichkeit eingeschraenkt sind koennen je nach Behinderungsgrad eine Steuerverguenstigungen fuer Schwerbehinderte um 50 v.H. oder sogar eine vollstaendige Steuerbefreiung beantragen.

Steuerfestsetzung und Steuererhebung

Die Kfz-Steuer wird durch Steuerbescheid grundsaetzlich unbefristet festgesetzt. Sie ist u.a. dann neu festzusetzen, wenn sich durch aenderung des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt bzw. wenn die Steuerpflicht durch Abmelden des Kfz endet.

Die Steuer ist fuer die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten. Wenn die Jahressteuer mehr als 500 Euro betraegt, darf die Steuer auch fuer ein halbes Jahr entrichtet werden. In diesen Faellen ist halbjaehrlich zusaetzlich zur halben Jahressteuer ein Aufgeld von 3% zu entrichten. Wenn die Jahressteuer mehr als 1.000 Euro betraegt, darf die Steuer auch fuer die Dauer eines Vierteljahres entrichtet werden. Es entsteht ein Aufgeld von 6%.

Die Erhebung der Kfz-Steuer verursacht bei den Finanzbehoerden erheblichen Verwaltungsaufwand. Dieser ist gemessen am Steueraufkommen deutlich groesser als zum Beispiel bei der Einkommensteuer. Zwar kann, wenn die Steuer nicht entrichtet wird, das Kfz von Amts wegen still gelegt werden. Diese Massnahme steht jedoch angesichts der im Einzelfall geringen Steuer in keinem Verhaeltnis zum Aufwand.

Wegen dieser Probleme sind die Zulassungsbehoerden in einigen Bundeslaendern dazu uebergegangen, ein neues Kfz nur noch dann zum Strassenverkehr zuzulassen, wenn der Halter keine Kfz-Steuer schuldet und er gleichzeitig mit der Anmeldung dem Finanzamt eine Einzugsermaechtigung erteilt.

Es kam schon oefter die ueberlegung auf, nach Verbrauch/CO2-Emission statt nach Hubraum zu besteuern.

Ausserdem wird immer wieder darueber diskutiert, die Kfz-Steuer ganz abzuschaffen und dafuer die Mineraloelsteuer zu erhoehen.

Argumente fuer die Umlegung auf die Mineraloelsteuer

  • Wer viel faehrt, zahlt auch viel.
  • Auch auslaendische Besucher zahlen beim Tanken fuer die Benutzung der deutschen Strassen.
  • Der Verwaltungsaufwand fuer das Eintreiben der Kfz-Steuer entfaellt.

Argumente gegen die Abschaffung

  • Es entfallen Steuerungsinstrumente fuer Behinderte, Katalysator, Russfilter usw.
  • Auch das nicht bewegte Fahrzeug verursacht Kosten (Kraftfahrtbundesamt, Parken auf der Strasse, Kontrolle der HU etc.).
  • Tanktourismus in grenznahen Bereichen wuerde noch beliebter werden.
  • Deutschland laesst sich durchaus mit einer einzigen Tankfuellung durchqueren, die vorher im billigeren Nachbarland getankt wurde. Dies gilt insbesondere fuer viele Lkw, die zu diesem Zweck Extratanks besitzen, die auch fuer eine Durchquerung Europas reichen.
  • Es besteht die Moeglichkeit, eine Mautpflicht auf Autobahnen einzufuehren und diese mit der Kfz-Steuer zu verbinden: Nach der Entrichtung der Kfz-Steuer bekommt jeder automatisch eine Vignette; die Fahrer auslaendischer Fahrzeuge muessten diese kaufen und so fuer die Strassennutzung zahlen.

Die Kfz-Steuer hat ihre Wurzeln im tiefen Mittelalter: Aus den Wege- und Brueckenzoellen ist die Abgabe auf Kraftfahrzeuge hervorgegangen. Die Idee, eine Steuer auf Gefaehrte zu erheben, kam zuerst in Hessen auf. Schon 1899 wurde in Hessen-Darmstadt eine Steuer auf die 13 Jahre zuvor erfundenen Motorfahrzeuge erhoben – damals als Luxussteuer. Anfang 2005 waren mehr als 54,6 Millionen Kraftfahrzeuge in Deutschland zugelassen, fuer die meisten faellt die Steuer an.

Bei der Reform 1985 werden die Fahrzeuge zunaechst in drei Schadstoffgruppen eingeteilt: je schlechter die Abgasqualitaet, desto hoeher die Steuer pro angefangene 100 Kubikzentimeter. 1997 fuehrte man 6 Schadstoffklassen ein. Daneben gab es Steuerbefreiungen fuer besonders schadstoffarme Fahrzeuge. Grundlage fuer die Anhebung der Kraftfahrzeugsteuer seit dem 1.7.1997 ist das schadstoffbezogene Kraftfahrzeugsteuergesetz 1997 vom 18.4.1997 (BGBl I S. 805; BStBl 1997 I S. 805). Schadstoffarme Autos sollten im Unterhalt billiger als "Stinker" werden, damit der Anreiz groesser ist, emissionsarme Pkw zu kaufen, so die ueberlegung der Regierung. Je nach Abgaswert eines Fahrzeugs der Bundestag eine stufenweise Erhoehung der Steuersaetze fuer die nachfolgenden acht Jahre. So waren Autos, die mindestens die Grenzwerte der Abgasnorm D 4 einhalten, bis laengstens Ende 2005 bis zu einem gewissen Betrag steuerfrei. Dadurch sollte ein Anreiz geschaffen werden, alte Fahrzeuge durch neue, abgasaermere zu ersetzen. Denn die Abgasnorm D4 ist mit Beginn des Jahres 2005 europaweit verbindlich.

Die Ertragshoheit der KraftSt liegt bei den Bundeslaendern, d.h. die Einnahmen wandern ohne Zweckbindung in die Landeshaushalte, so wurde es 1949 im Grundgesetz verankert. Im Jahre 2004 waren das mehr als 8,5 Milliarden Euro.

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