Pöl - Tec

Biokraftstoffe & Alternative Energie - Pflanzenoel Bioethanol Umruesten und Tankstellen



 

 

Das Auto Pflanzenoel (Poel) Lexikon

Strassenverkehrszulassungsordnung

Auto Lexikon

Strassenverkehrszulassungsordnung

Die deutsche, offiziell bezeichnete Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage des § 6 des Strassenverkehrsgesetzes, erlassen vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Gemeinsam mit der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und der Strassenverkehrsordnung (StVO) regelt die StVZO weite Bereiche des Strassenverkehrsrechts.

Zahlreiche Vorschriften der StVZO werden ab 1. Maerz 2007 in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vgl. BGBl. I 2006, S. 988) aufgehen.

Regelungsgehalt

Die Strassenverkehrszulassung regelt die Zulassung von Fahrzeugen fuer den Verkehr auf oeffentlichen Strassen, Wegen und Plaetzen. Die frueher in §§ 1 - 15l StVZO enthaltene Zulassung von Personen zum Strassenverkehr (insbesondere als Fahrer von Kraftfahrzeugen) ist heute in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgegangen.

Zulassung und Zulassungspflicht

Die Zulassung zum Strassenverkehr gilt grundsaetzlich fuer alle Fahrzeuge. Sofern es sich dabei um Kraftfahrzeuge mit einer Hoechstgeschwindigkeit von mehr als sechs Kilometern pro Stunde handelt, bedarf es nach § 18 StVZO sowohl der Erteilung der Betriebserlaubnis (ersatzweise der EG-Typengenehmigung nach §§ 19 ff. StVZO) als auch eines amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO), um zum Strassenverkehr zugelassen zu werden. Nach dieser Zulassung ist ein Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1 auszustellen. Ausnahmen hinsichtlich der Vorschriften ueber das Zulassungsverfahren regelt § 18 Abs. 2 ff StVZO.

Bauvorschriften fuer Fahrzeuge

Waehrend fuer Kraftfahrzeuge die Vorschriften der §§ 32 - 62 StVZO sehr detailreich die Bauart beschreiben, werden die uebrigen Fahrzeuge (insbesondere Fahrraeder) in den §§ 63 - 67 StVZO beschrieben.

Allerdings werden heute viele Bauvorschriften der StVZO durch entsprechende EG-Richtlinien ersetzt.

Weitere Regelungen

Eine regelmaessige technische Untersuchung der Kraftfahrzeuge („Hauptuntersuchung“, abgekuerzt HU) wird nach § 29 StVZO bzw. Anlage VIII vorgeschrieben. Der Nachweis hierfuer erfolgt ueber die Eintragung im Fahrzeugschein und der Pruefplakette am Kennzeichen.

Die Vorschriften fuer die Abgasuntersuchung finden sich in § 47a StVZO. Die Strassenverkehrsbehoerde bzw. die Polizei in Eilzustaendigkeit kann nach § 17 StVZO die Behebung von Maengeln innerhalb einer Frist auferlegen und gegebenenfalls die Benutzung untersagen („Fahrzeug stilllegen“) oder einschraenken. Die Versaeumung der notwendigen Untersuchung innerhalb der Frist ist eine Ordnungswidrigkeit. Regelmaessig beduerfen Kraftfahrzeuge auch nach §§ 29a-29d StVZO eines Versicherungsschutzes. Dies wird durch das Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) ausfuehrlich geregelt. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der StVZO werden mit unterschiedlichen Geldbussen, die in der Bussgeldkatalogverordnung enthalten sind, geahndet.

Anlagen

Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der komplizierten technischen Bestimmungen, Grenzwerte u. a. insgesamt 28 Anlagen an die StVZO sowie Muster fuer Vordrucke u. ae. angefuegt.

Seitenanfang Lexikon

 

 


oeKO-Top100.de

Energieliga.de


Poel-Tec Die Pflanzenoel Auto Informationsseite Stand:
NEWS: Pflanzenoel Biokraftstoff Biodiesel Alternative Energie Ethanol - Nachrichten  Forum: Auto Pflanzenoel Biokraftstoff Biodiesel Alternative Energie Ethanol    MediaWiki    Die Seiten von Poel-Tec Verlinken
Texte oder Teile davon aus Wikipedia Ihr Inhalt steht unter der GNU-Lizenz fuer freie Dokumentation.
Pflanzenoel & Biokraftstoffe - Alternative Energie - Biokraftstoffe & Alternative Energie - Pflanzenoel Bioethanol Umruesten und Tankstellen