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Europaeisches uebereinkommen ueber die internationale Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf der Straße

Das Europaeische uebereinkommen ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter auf der Straße (Abkuerzung ADR, von Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) enthaelt besondere Vorschriften fuer den Straßenverkehr hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung und Kennzeichnung von Gefahrgut.

Das ADR wurde am 30. September 1957 in Genf unter der Anleitung der UNECE beschlossen und ist am 29. Januar 1968 in Kraft getreten. Zu den Unterzeichnerstaaten gehoerten unter anderem Frankreich und Deutschland. Wirksam wurde das ADR zunaechst durch Umsetzung in das jeweilige nationale Recht.

Heute sind alle EU-Staaten auch ADR-Unterzeichner, das ADR ist durch eine EU-Verordnung rechtsgueltig.

Das ADR fordert unter anderem, dass

  • der Fahrer in vielen Faellen einen Gefahrgutfuehrerschein besitzen muss
  • alle am Umschlag und Transport Beteiligten Sachkenntnisse ueber die Gefahrgutvorschriften nachweisen muessen
  • die Unternehmen, die Gefahrgueter befoerdern, einen Gefahrgutbeauftragten haben muessen.

Das ADR regelt unter anderem

* den Bau von Behaeltern, Tanks, Fahrzeugen fuer Gefahrguttransporte
* Befreiungen von der Einhaltung der Regeln des ADR
* multimodale Gefahrguttransporte (Straße - Zug, Schiff oder Flugzeug)

Das ADR wird alle zwei Jahre an die neuesten technischen und juristischen Erkenntnisse angepasst.

Persoenliche Schutzausruestung

Diese ist in den schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblaetter) angefuehrt. Zur persoenlichen Schutzausruestung koennen unter anderm gehoeren:

* Schutzbrille (Standard)
* Augenspuelflasche (Standard)
* Sicherheitsschuhe (Standard)
* Handschuhe (Standard)
* Sicherheitskleidung (Standard)
* Warnweste
* Weitere Schutzausruestung je nach Stoff laut schriftlichen Weisungen.

Fahrzeug

Das Fahrzeug muss haeufig fuer die Gefahrgutbefoerderung zugelassen sein (Tankfahrzeuge und Fahrzeuge fuer den Transport von explosiven Stoffen und Gegenstaenden mit Explosivstoff) und

  • Zwei Feuerloescher (Pruefpflichtig) besitzen (nach den nationalen Vorschriften des Zulassungsstaates des Kfz; bis 31. Dezember 2007 6 kg Feuerloescher fuer Ladungsbrandbekaempfung, 2 kg Feuerloescher fuer Motorbrandbekaempfung - ADR 1.6.5.6 uebergangsvorschriften)
  • Zwei selbststehende, reflektierende Warnzeichen (zwei Blinklichter oder zwei Warndreiecke oder zwei Pylone - Verkehrswarnleitkegel)
  • Keile, passend zur Fahrzeugmasse und zum Raddurchmesser (fuer Zugmaschine und wenn Vorhanden fuer Anhaenger oder Auflieger)
  • je eine Handleuchte fuer jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung (mit Kunststoffoberflaeche)
  • Warntafeln (vorne und hinten)
  • u. U. Gefahrenzettel rechts und links sowie am Heck des Fahrzeugs

Vertragsstaaten

Dem ADR sind beigetreten:
Albanien, Aserbeidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Daenemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kasachstan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, oesterreich, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumaenien, Russische Foederation, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Koenigreich, Weißrussland, Zypern

Gegenstuecke zum ADR fuer andere Befoerderungsarten

Die Gegenstuecke des ADR fuer die anderen Befoerderungsarten heißen:

* RID fuer den Schienenverkehr
* IMDG-Code fuer die Seeschifffahrt
* ADN fuer die Nutzung von Wasserstraßen
* ICAO-TI fuer die Luftfahrt

 

 

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