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Steuerbeguenstigung Biokraft- und Bioheizstoffe

Anlass

Seit dem 1. Januar 2004 sind saemtliche Biokraft- und Bioheizstoffe steuerbeguenstigt (§ 2a Mineraloelsteuergesetz).
Die Beguenstigung erstreckt sich auf reine Biokraftund Bioheizstoffe und in Mischungen mit fossilen Energietraegern auf den biogenen Anteil. Sie ist zunaechst bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Bislang wird die Steuerbeguenstigung komplett, d. h. in Form einer Mineraloelsteuerbefreiung gewaehrt. Ziel der steuerlichen Massnahme ist es, den Unterschied zwischen den Kosten fuer den Biokraftstoff (z.B. Biodiesel) und dem Preis fuer den entsprechenden fossilen Kraftstoff (z. B. fossiler Diesel) auszugleichen. Findet eine Beguenstigungueber diesen Ausgleich hinaus statt, sind die Kosten fuer den Biokraftstoff ueberkompensiert und der betreffende Biokraftstoff ist ueberfoerdert. Dabei ist auch die Volatilitaet der Maerkte zu beruecksichtigen.

Zur Vermeidung einer solchen ueberfoerderung der Biokraftstoffe enthaelt § 2a Abs. 3 MinoeStG eine Berichtspflicht an den Deutschen Bundestag ueber die Markt- und Preisentwicklung von Biokraft- und Bioheizstoffen, welcher das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeriums fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft, des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jaehrlich – erstmals zum 31. Maerz 2005 – nachzukommen hat. Ziel dieses Berichts ist es, bei einer ggf. ueberkompensierenden Steuerbeguenstigung Vorschlaege zur Anpassung zu unterbreiten. Zum Inhalt des Berichts enthaelt § 2a Abs. 3 MinoeStG Vorgaben. So ist

1. ueber die Markteinfuehrung der Biokraft- und Bioheizstoffe und
2. ueber die Entwicklung der Preise fuer Biomasse und Rohoel und die Kraft- und Heizstoffpreise zu berichten, sowie
3. – im Falle einer ueberkompensation – eine Anpassung der Steuerbeguenstigung fuer Biokraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen.
Hierbei sind die Effekte fuer den Klima- und Umweltschutz, der Schutz natuerlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen zu beruecksichtigen.
Im Folgenden wird der erste Bericht des Bundesministeriums der Finanzen fuer das Jahr 2004 vorgelegt.

Erster Bericht zur Steuerbeguenstigung der Biokraft- und Bioheizstoffe gem. § 2a Abs. 3 MinoeStG

Marktsituation und Umwelteffekte

Folgende Erzeugnisse sind potentiell als Biokraft- und Bioheizstoffe im Sinne des § 2a MinoeStG nutzbar:

– Pflanzenoelmethylester, so genannter Biodiesel, insbesondere Rapsoelmethylester (RME) und     andere    Fettsaeure
– Methylester
– Bioethanol– ETBE (Ethyl-Tertiaer-Butyl-Ether)– Synthetische Biokraftstoffe
– BtL (Biomass-to- Liquid)
– Biomethanol
– Pflanzenoel
– Biogas
– Dimethylether aus Biomasse (DME)
– Wasserstoff aus Biomasse.

Im Folgenden wird die Marktsituation (Marktfaehigkeit und Marktgaengigkeit) der derzeit in Deutschland marktrelevanten Biokraftstoffe Biodiesel, Bioethanol und ETBE dargestellt. Die uebrigen Biokraftstoffe werden in der Anlage 1 naeher erlaeutert. Die nachfolgenden Ausfuehrungen beschraenken sich auf Biokraftstoffe, da die o. g. Energieerzeugnisse aus Biomasse kostenbedingt nicht als Heizstoffe eingesetzt werden (ausser in Modellprojekten, wie z. B. Biodiesel zur Beheizung des Reichstagsgebaeudes).

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