(1) Mineraloel nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder
2. in ein Zollverfahren uebergefuehrt werden, ausgenommen das Verfahren der ueberfuehrung in den zollrechtlich freien Verkehr, das Verfahren der aktiven Veredelung, die darin besteht, dass Kraft- oder Heizstoffe in Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur eingefuellt werden, und das Ausfuhrverfahren.
(1a) Wird Mineraloel nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5, ausgenommen Erdgas, im Transitwege ueber das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden. Dies gilt fuer Mineraloel der Unterpositionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware verbracht wird.
(2) Im Falle des Absatzes 1a hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers fuer das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gueltig sein. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Inhabers des Steuerlagers der Befoerderer oder der Eigentuemer des Mineraloels die Sicherheit leistet. In den anderen Faellen hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers fuer den Versand Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefaehrdet erscheinen.
(3) Das Mineraloel ist nach der Entfernung aus dem Steuerlager unverzueglich vom Inhaber des anderen Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren ueberzufuehren. Im Falle des Absatzes 1a ist mit der Aufnahme das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.