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Steuer und Gesetze

Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten

(1) Mineraloel nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, darf unter Steueraussetzung

1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfaengern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen,

2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfaengern in anderen Mitgliedstaaten verbracht,

3. durch das Steuergebiet befoerdert

werden.

(1a) Wird Mineraloel nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5, ausgenommen Erdgas, nach Absatz 1 bezogen, verbracht oder befoerdert, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden. Dies gilt fuer Mineraloel der Unterpositionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware bezogen, verbracht oder befoerdert wird.

(1b) Wird Mineraloel nach Absatz 1a in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfaengern in anderen Mitgliedstaaten verbracht (Absatz 1 Nr. 2), hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers fuer das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gueltig sein. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Inhabers des Steuerlagers der Befoerderer oder der Eigentuemer des Mineraloels die Sicherheit leistet. Wird das Mineraloel auf dem Seewege oder durch feste Rohrleitungen verbracht, kann der Inhaber des Steuerlagers von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts nicht gefaehrdet erscheinen.

(2) Berechtigte Empfaenger sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulassung erteilt worden ist, Mineraloel unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1. nicht nur gelegentlich oder

2. im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des oeffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemaess kaufmaennische Buecher fuehren, rechtzeitig Jahresabschluesse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit fuer die voraussichtlich waehrend zweier Monate entstehende Steuer zu leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfuellt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt, wenn eine Sicherheit in Hoehe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der Saetze 1, 2 und 4 gelten nicht fuer die Zulassung einer Einrichtung des oeffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen worden (Absatz 7) oder ist im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 der berechtigte Empfaenger zugleich Inhaber eines Steuerlagers fuer die gleiche Mineraloelart, kann von einer Sicherheitsleistung nach Satz 2 oder 4 abgesehen werden, solange keine Anzeichen fuer eine Gefaehrdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind.

(4) Das Mineraloel ist unverzueglich

1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder

2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfaenger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(5) Die Steuer entsteht fuer Mineraloel, das in den Betrieb eines berechtigten Empfaengers aufgenommen wird, mit der Aufnahme in den Betrieb. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfaenger.

(6) Der Steuerschuldner hat fuer das Mineraloel, fuer das in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des naechsten Monats eine Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist spaetestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten. Satz 2 gilt nicht fuer Steuern, die im November entstehen. Diese Steuern sind spaetestens am 27. Dezember zu entrichten.

(7) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfaengers eine im Steuergebiet ansaessige Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemaess kaufmaennische Buecher fuehrt, rechtzeitig Jahresabschluesse aufstellt, Aufzeichnungen ueber die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet fuehrt und gegen ihre steuerliche Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Zulassung ist Sicherheit in der nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 vorgeschriebenen Hoehe zu leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfuellt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfaenger Steuerschuldner.

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