(1) Wird Mineraloel waehrend der Befoerderung nach den §§ 14 bis 17 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, dass es nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von steuerfreiem Mineraloel oder von Mineraloel unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Mineraloel gilt als entzogen, wenn es in den Faellen des § 14 Abs. 3, des § 15 Abs. 4, des § 16 Abs. 2 oder des § 17 Abs. 4 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren uebergefuehrt oder aus dem Steuergebiet ausgefuehrt wird.
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, dass Mineraloel bei der Befoerderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaats (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 3) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo das Mineraloel entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemaess, wenn eine sonstige Unregelmaessigkeit festgestellt wird, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Ist Mineraloel im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfaenger oder eine Ausgangszollstelle in einem andern Mitgliedstaat versandt worden (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17) und fuehrt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, dass das Mineraloel
1. am Bestimmungsort angelangt oder
2. untergegangen oder
3. auf Grund einer ausserhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmaessigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,
gilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 4a ist Steuerschuldner in den Faellen der Absaetze 1 bis 3
1. der Inhaber des Steuerlagers oder der Anmelder (§ 16 Abs. 1), der das Mineraloel versandt hat,
2. daneben
a) der Empfaenger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz am Mineraloel erlangt hat,
b) der Befoerderer oder der Eigentuemer des Mineraloels, wenn er fuer das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Inhabers des Steuerlagers Sicherheit geleistet hat,
c) im Falle des Absatzes 1, wer das Mineraloel entzogen hat.
Der Steuerschuldner hat fuer Mineraloel, fuer das die Steuer entstanden ist, unverzueglich eine Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten.
(4a) Wird Mineraloel waehrend der Befoerderung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b allein der Empfaenger Steuerschuldner, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz am Mineraloel erlangt hat.
(5) Wird in den Faellen der Absaetze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, dass die die Steuerentstehung ausloesende Unregelmaessigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.