(1) Wird Mineraloel nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher
1. das Mineraloel im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
2. das ausserhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Mineraloel in das Steuergebiet verbringt oder verbringen laesst.
Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des oeffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Wird Mineraloel aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Faellen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Besitz haelt oder verwendet. Satz 1 gilt nicht fuer Kraftstoffe in Hauptbehaeltern von anderen Befoerderungsmitteln als Wasserfahrzeugen, von Spezialcontainern, von Arbeitsmaschinen und -geraeten, ausgenommen solche auf Wasserfahrzeugen und anderen schwimmenden Vorrichtungen, von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie von Kuehl- und Klimaanlagen.
(3) Wer Mineraloel nach Absatz 1 oder 2 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und fuer die Steuer Sicherheit zu leisten. Satz 1 gilt nicht fuer Kraftstoffe nach Absatz 2 Satz 3.
(4) Der Steuerschuldner hat fuer das Mineraloel, fuer das die Steuer entstanden ist, unverzueglich eine Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist spaetestens am 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.