Steuer und Gesetze
Verbringen zu privaten Zwecken
(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, das eine Privatperson für ihren Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befoerdert, ist steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für
1. flüssige Heizstoffe und
2. Kraftstoffe, die in anderen Behaeltnissen als dem Hauptbehaelter des Fahrzeugs oder dem Reservebehaelter befoerdert werden.
Satz 2 gilt auch, wenn die Mineralöle auf Rechnung der Privatperson befoerdert werden.
(2) Die Steuer für Mineralöl, das nach Absatz 1 Satz 2 und 3 nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die Privatperson.
(3) Für Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, hat der Steuerschuldner unverzueglich eine Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten.
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