Versandhandel
(1) Versandhandel betreibt, wer Mineraloel nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Mineraloels an den Erwerber selbst durchfuehrt oder durch andere durchfuehren laesst (Versandhaendler). Als Privatperson gelten alle Erwerber, die sich gegenueber dem Versandhaendler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Wird Mineraloel nach Absatz 1 durch einen Versandhaendler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung des Mineraloels an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhaendler.
(3) Wer als Versandhaendler Mineraloel in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem fuer den Empfaenger zustaendigen Hauptzollamt unter Angabe der fuer die Versteuerung massgebenden Merkmale anzuzeigen sowie Sicherheit fuer die Steuer zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muss die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.
(4) Der Steuerschuldner hat fuer das Mineraloel, fuer das die Steuer entstanden ist, unverzueglich eine Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist spaetestens am 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.
(5) Auf Antrag des Versandhaendlers kann eine im Steuergebiet ansaessige Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemaess kaufmaennische Buecher fuehrt, rechtzeitig Jahresabschluesse aufstellt, Aufzeichnungen ueber die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet fuehrt und gegen ihre steuerliche Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfuellt ist. Der Beauftragte wird neben dem Versandhaendler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhaendlers zu erfuellen.
(6) Wer als Versandhaendler mit Sitz im Steuergebiet Mineraloel in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zustaendigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er hat Aufzeichnungen ueber das gelieferte Mineraloel zu fuehren und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen fuer die Lieferung zu erfuellen.