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Steuer und Gesetze

Erlass, Erstattung oder Verguetung beim Verbringen aus dem Steuergebiet

(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder verguetet

1. für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Mineralöle, ausgenommen Kraftstoffe in Hauptbehaeltern von Befoerderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geraeten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kuehl- und Klimaanlagen, die zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind,

2. (weggefallen)

3. für nachweislich versteuertes Erdgas, das aus dem Steuergebiet verbracht worden ist.

Ein Erlass, eine Erstattung oder eine Verguetung wird nicht gewaehrt, für Mineralöl, das bei der Herstellung des Mineralöls als Kraft- oder Heizstoff verbraucht worden ist.

(2) Der Erlass, die Erstattung oder die Verguetung wird im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur gewaehrt, wenn der Berechtigte (Absatz 3) eine amtliche Bestaetigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemaess steuerlich erfasst worden ist.

(3) Erlass-, erstattungs- oder verguetungsberechtigt ist, wer das Mineralöl

1. nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in den anderen Mitgliedstaat,

2. nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 aus dem Steuergebiet verbracht hat.

 

 

 

 

 

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