(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder verguetet
1. fuer nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Mineraloele, ausgenommen Kraftstoffe in Hauptbehaeltern von Befoerderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geraeten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kuehl- und Klimaanlagen, die zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind,
2. (weggefallen)
3. fuer nachweislich versteuertes Erdgas, das aus dem Steuergebiet verbracht worden ist.
Ein Erlass, eine Erstattung oder eine Verguetung wird nicht gewaehrt, fuer Mineraloel, das bei der Herstellung des Mineraloels als Kraft- oder Heizstoff verbraucht worden ist.
(2) Der Erlass, die Erstattung oder die Verguetung wird im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur gewaehrt, wenn der Berechtigte (Absatz 3) eine amtliche Bestaetigung des anderen Mitgliedstaates darueber vorlegt, dass das Mineraloel dort ordnungsgemaess steuerlich erfasst worden ist.
(3) Erlass-, erstattungs- oder verguetungsberechtigt ist, wer das Mineraloel
1. nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in den anderen Mitgliedstaat,
2. nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 aus dem Steuergebiet verbracht hat.