(1) Die Steuer wird vorbehaltlich der Absaetze 3 bis 5 auf Antrag erlassen, erstattet oder verguetet
1. fuer nachweislich versteuertes, nicht gebrauchtes Mineraloel, ausgenommen Erdgas, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,
2. fuer den Kohlenwasserstoffanteil in Gemischen aus versteuerten, nicht gebrauchten Mineraloelen und anderen Stoffen, wenn aus diesen Gemischen im Steuerlager Mineraloele zurueckgewonnen oder wenn sie zu steuerfreien Zwecken nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 verwendet werden,
3. fuer nachweislich versteuertes Erdgas, das in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager aufgenommen worden ist,
4. fuer nachweislich versteuerte Schweroele nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie fuer nachweislich versteuerte Erdgase, Fluessiggase und andere gasfoermige Kohlenwasserstoffe, die zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beguenstigten Zwecken verwendet worden sind,
4a. fuer Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Gasoele nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie fuer Erdgase, Fluessiggase und andere gasfoermige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nachweislich in Hoehe der am 1. Januar 2003 geltenden Steuersaetze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 oder des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versteuert worden sind, und die
a) in zur allgemein zugaenglichen Befoerderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen oder
b) in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbefoerderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521, 2544) oder
c) in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geaendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Befoerderungsfaelle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht uebersteigt,
5. fuer Schweroele nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie fuer Erdgase, Fluessiggase und andere gasfoermige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich in Hoehe der am 1. Januar 2003 geltenden Steuersaetze des § 3 versteuert worden sind, und die
a) von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (§ 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Maerz 1999, BGBl. I S. 378, in der jeweils geltenden Fassung) und von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes) zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 beguenstigten Zwecken oder in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Waerme oder
b) von anderen Betreibern als nach Buchstabe a zur Erzeugung von Waerme zur Stromerzeugung, in Anlagen der Kraft-Waerme-Kopplung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1), in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Waerme oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1verwendet worden sind.
(2) Erlass-, erstattungs- oder verguetungsberechtigt ist
1. in den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Inhaber des Steuerlagers, des Gasgewinnungsbetriebs oder des Gaslagers,
2. im uebrigen derjenige, der das Mineraloel verwendet hat.
(3) Der Erlass, die Erstattung oder die Verguetung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a betraegt
1. fuer 1.000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
oder 1.000 l Gasoele nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
ab 1. Januar 2004 54,02 EUR,
2. fuer 1.000 kg Fluessiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2009 13,37 EUR,
3. fuer 1 MWh Erdgas und andere gasfoermige Kohlenwasserstoffe
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2020 1,00 EUR.
(3a) Der Erlass, die Erstattung oder die Verguetung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 betraegt
1. fuer 1.000 l Gasoele nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die
1.1 *) von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a
oder b in Anlagen der Kraft-Waerme-Kopplung mit einem
Monatsnutzungsgrad oder einem Jahresnutzungsgrad von mindestens
70 Prozent, ausgenommen Anlagen mit Gasturbinen und
nachgeschalteten Dampfturbinen (GuD-Anlagen) ohne
Waermeauskopplung und einem elektrischen Wirkungsgrad
(netto) von weniger als 57,5 Prozent, verwendet
worden sind, 61,35 EUR,
1.2 von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder von
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu den
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beguenstigten Zwecken,
ausgenommen die Erzeugung von Waerme zur Stromerzeugung,
verwendet worden sind, 8,18 EUR,
1.3 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a
oder b zur Erzeugung von Waerme zur Stromerzeugung oder
in Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die
nach Nummer 1.1 beguenstigt sind, oder in Anlagen nach§ 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 20,45 EUR,
1.4 von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
zum Beheizen von Gewaechshaeusern oder geschlossenen
Kulturraeumen zur Pflanzenproduktion verwendet
worden sind, ausgenommen in Anlagen, die nach
Nummer 1.1 beguenstigt sind, 40,90 EUR,
2. *) fuer 1.000 kg Schweroele nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
die von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 5 Buchstabe a oder b in Anlagen der
Kraft-Waerme-Kopplung mit einem Monatsnutzungsgrad
oder einem Jahresnutzungsgrad von
mindestens 70 Prozent, ausgenommen Anlagen mit
Gasturbinen und nachgeschalteten Dampfturbinen
(GuD-Anlagen) ohne Waermeauskopplung und einem
elektrischen Wirkungsgrad (netto) von weniger als
57,5 Prozent, verwendet worden sind, 25,00 EUR,
3. fuer 1 MWh Erdgas und andere gasfoermige Kohlenwasserstoffe
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, die
3.1 *) von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a
oder b in Anlagen der Kraft-Waerme-Kopplung mit einem
Monatsnutzungsgrad oder einem Jahresnutzungsgrad
von mindestens 70 Prozent, ausgenommen
Anlagen mit Gasturbinen und nachgeschalteten Dampfturbinen
(GuD-Anlagen) ohne Waermeauskopplung und einem
elektrischen Wirkungsgrad (netto) von weniger als
57,5 Prozent, verwendet worden sind, 5,50 EUR,
3.2 von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder von
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu den nach§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 beguenstigten Zwecken, ausgenommen
die Erzeugung von Waerme zur Stromerzeugung, verwendet
worden sind, 1,464 EUR,
3.3 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a
oder b zur Erzeugung von Waerme zur Stromerzeugung oder
in Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die
nach Nummer 3.1 beguenstigt sind, oder in Anlagen nach§ 32 Abs. 1 verwendet worden sind, 3,66 EUR,
3.4 von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
zum Beheizen von Gewaechshaeusern oder geschlossenen
Kulturraeumen zur Pflanzenproduktion verwendet
worden sind, ausgenommen in Anlagen, die nach
Nummer 3.1 beguenstigt sind, 3,00 EUR,
4. fuer 1.000 kg Fluessiggase nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe b, die
4.1 *) von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a
oder b in Anlagen der Kraft-Waerme-Kopplung mit einem
Monatsnutzungsgrad oder einem Jahresnutzungsgrad
von mindestens 70 Prozent, ausgenommen
Anlagen mit Gasturbinen und nachgeschalteten Dampfturbinen
(GuD-Anlagen) ohne Waermeauskopplung und einem elektrischen
Wirkungsgrad (netto) von weniger als 57,5 Prozent,
verwendet worden sind, 60,60 EUR,
4.2 von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder von
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu den nach§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 beguenstigten Zwecken, ausgenommen
die Erzeugung von Waerme zur Stromerzeugung, verwendet
worden sind, 14,02 EUR,
4.3 von Betreibern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a
oder b zur Erzeugung von Waerme zur Stromerzeugung oder
in Anlagen nach § 3 Abs. 3, ausgenommen Anlagen, die nach
Nummer 4.1 beguenstigt sind, oder in Anlagen nach § 32
Abs. 1 verwendet worden sind, 35,04 EUR,
4.4 von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
zum Beheizen von Gewaechshaeusern oder geschlossenen
Kulturraeumen zur Pflanzenproduktion verwendet
worden sind, ausgenommen in Anlagen, die nach
Nummer 4.1 beguenstigt sind, 38,90 EUR.
Der Erlass, die Erstattung oder die Verguetung nach den Nummern 1.4, 3.4 und 4.4 wird fuer Mineraloele gewaehrt, die bis zum 31. Dezember 2004 verwendet worden sind; sie werden neben dem Erlass, der Erstattung oder Verguetung nach den Nummern 1.2, 1.3, 3.2, 3.3, 4.2 und 4.3 gewaehrt.
(3b) Monatsnutzungsgrad im Sinne des Gesetzes ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalendermonat und der Summe der zugefuehrten Energie aus Mineraloel in derselben Berichtszeitspanne. Satz 1 gilt fuer die Berechnung des Jahresnutzungsgrades sinngemaess. Elektrischer Wirkungsgrad (netto) im Sinne des Gesetzes ist der Quotient aus der Brutto-Stromerzeugung, vermindert um den Betriebseigenverbrauch, und der zeitgleich technisch zugefuehrten Energie aus Mineraloel.
(3c) Der Erlass, die Erstattung oder die Verguetung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Fall des Absatzes 3a Nr. 1.1, 2, 3.1 oder 4.1 nur fuer den Monat oder das Jahr gewaehrt, in dem der Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreicht worden ist.
(3d) *) Der Erlass, die Erstattung oder die Verguetung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3a Satz 1 Nr. 1.1, 2, 3.1 oder Nr. 4.1 fuer Mineraloele, die in GuD-Anlagen ohne Waermeauskopplung, jedoch mit einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 57,5 Prozent verwendet worden sind, fuer einen Zeitraum von hoechstens fuenf Jahren ab dem Zeitpunkt gewaehrt, in dem die Stromerzeugung mit der Anlage erstmals auf Dauer aufgenommen worden ist. Die Beguenstigung gilt nur fuer Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1999 fertig gestellt worden sind und mit denen die Stromerzeugung spaetestens innerhalb des Zeitraumes vom 11. Dezember 2002 bis zum 10. September 2007 erstmals auf Dauer aufgenommen wird. Der Erlass, die Erstattung oder die Verguetung wird nur fuer Mineraloele gewaehrt, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift verwendet werden.
(4) Erlassen, erstattet oder verguetet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3a Nr. 1.2, 3.2 oder 4.2 die Steuer, die im Kalenderjahr den Betrag von 205 Euro uebersteigt.
(5) Ein Erlass, eine Erstattung oder Verguetung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a wird nicht gewaehrt, wenn der Erlass-, Erstattungs- oder Verguetungsbetrag weniger als 100 Deutsche Mark oder vom 1. Januar 2002 an weniger als 50 Euro je Kalenderjahr betraegt.