(1) Die Steuer fuer nachweislich versteuerte Gasoele nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von
1. Ackerschleppern,
2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder
3. Sonderfahrzeugen
bei der Ausfuehrung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung vom 1. Januar 2001 an verwendet worden sind, wird nach Massgabe der §§ 25c und 25d auf Antrag verguetet. Abweichend von Satz 1 wird die Steuer ebenfalls verguetet, wenn die Gasoele in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgefuehrten Fahrzeuge verwendet werden. Die verguetungsfaehige Menge Gasoel betraegt bei Betrieben der Imkerei jaehrlich hoechstens 15 Liter je Bienenvolk.
(2) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen fuer die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.
(3) Als Ausfuehrung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung gelten auch
1. die Befoerderung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen sowie von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsguetern durch den Betrieb,
2. die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft uebliche Befoerderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsguetern oder Erzeugnissen fuer andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Nachbarschaftshilfe,
3. die Durchfuehrung von Meliorationen auf Flaechen, die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehoeren,
4. die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentuemer Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist,
5. die Befoerderung von Bienenvoelkern zu den Trachten und Heimatstaedten sowie Fahrten zur Betreuung der Bienen.