Verkehrs- und Verwendungsbeschraenkung, Steueraufsicht
(1) Rohes Erdoel darf im Steuergebiet an den Erdoelbevorratungsverband zur Erfuellung der Verbandszwecke abgegeben werden. Im uebrigen darf es nur an Mineralherstellungsbetriebe, deren Inhabern eine Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 erteilt ist, und an solche Betriebe abgegeben werden, die es unter Voraussetzungen verwenden, unter denen nach § 4 Mineraloel steuerfrei verwendet werden darf.
(2) Der Steueraufsicht unterliegt
1. wer Mineraloel herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert, befoerdert oder verwendet,
2. wer als Beauftragter nach § 15 Abs. 7 und § 21 Abs. 5 taetig ist.
Die Amtstraeger sind befugt, im oeffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsraeumen und auf Betriebsgrundstuecken waehrend der Geschaefts- und Arbeitszeit unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behaeltnissen zu entnehmen. Zur Probenahme duerfen die Amtstraeger Fahrzeuge anhalten. Die Betroffenen haben sich auszuweisen, die Herkunft des Mineraloels anzugeben und bei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.
(3) Mineraloel, das im Steuergebiet unter Verwendung steuerfreien Mineraloels hergestellt worden ist, darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden. Wird dagegen verstossen, entsteht die Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 oder § 3. Steuerschuldner ist, wer das Mineraloel zu einem nicht zugelassenen Zweck verwendet. Die Steuer ist sofort zu entrichten. Satz 1 gilt nicht fuer die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung von Zweitaktergemischen.
(4) Mineraloel nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthaelt, darf mit anderem Mineraloel nicht gemischt werden, soweit dies nicht auf Grund von § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b zugelassenen ist. Es darf in anderen als den nach § 3 Abs. 3, § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe e und § 32 Abs. 1 zugelassenen Faellen nicht als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgefuehrt oder verwendet werden. Satz 2 gilt auch fuer Gemische aus Mineraloel nach Satz 1 und anderem Mineraloel, die nicht Mineraloel nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7 sind. Die Kennzeichnungsstoffe duerfen nicht entfernt oder in der Wirksamkeit beeintraechtigt werden. Dies gilt nicht fuer die Aufarbeitung in erlaubten Mineraloelherstellungsbetrieben.
(5) Mineraloel nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das nicht zur Verwendung zu den in § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 genannten oder den auf Grund von § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe e besonders zugelassenen Zwecken bestimmt ist, darf nicht vermischt mit den in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Kennzeichnungsstoffen oder anderen rotfaerbenden Stoffen in das Steuergebiet verbracht, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Das zustaendige Hauptzollamt kann in besonders gelagerten Einzelfaellen Ausnahmen zulassen.
(6) Wer Mineraloel nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthaelt, entgegen Absatz 4 als Kraftstoff bereithaelt, abgibt, mit sich fuehrt oder verwendet, hat fuer das Mineraloel Steuer nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 zu entrichten. Dies gilt auch fuer Gemische aus Mineraloel nach Satz 1 und anderem Mineraloel, die nicht Mineraloel nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7 sind. Ist Mineraloel nach den Saetzen 1 und 2, das in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch eines Transportmittels von der letzten Abgabe verblieben ist (Restmenge), entgegen den nach § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b durch Rechtsverordnung zugelassenen Verfahren zusammen mit nicht gekennzeichnetem Mineraloel als Kraftstoff abgegeben worden, entsteht die Steuer abweichend von den Saetzen 1 und 2 nur fuer die Restmenge. Zu versteuern sind, wenn Faelle der Saetze 1 und 2 bei der ueberpruefung von Fahrzeugen oder Antriebsanlagen festgestellt werden, mindestens die Mengen, die dem Fassungsvermoegen des oder der Hauptbehaelter fuer Kraftstoff des Fahrzeugs oder der Antriebsanlage entsprechen. Die Steuer ist sofort zu entrichten. Entsteht sie mehrfach, so haften die Schuldner gesamtschuldnerisch. Auf Grund anderer Vorschriften fuer das Mineraloel entstandene Steuer bleibt unberuehrt.