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Steuer und Gesetze

uebergangsregelungen

(1) Mineraloele nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gekennzeichnet sind, sowie Mineraloele nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 und nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 duerfen vorbehaltlich des § 12 bis zum 31. Dezember 2004 abweichend von § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 auch in anderen ortsfesten Anlagen, die ausschliesslich der Erzeugung von Strom oder Waerme dienen, zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren zu den in § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 jeweils vorgesehenen Steuerbeguenstigungen verwendet werden. Dies gilt bei Anlagen zur Stromerzeugung, die nach dem 31. Maerz 1992 errichtet worden sind, erst ab dem 1. Januar des zweiten Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Stromerzeugung am Ort der Errichtung der Anlage aufgenommen wird.

(2) Absatz 1 gilt fuer Mineraloele nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sinngemaess.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten Erlaubnisse, die nach § 3 Abs. 4, § 8 Abs. 4 und 6, § 8a Abs. 5, § 9 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 2 des Mineraloelsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erteilt worden sind, bis zum 30. Juni 1993 als nach den §§ 6, 7, 8 und 12 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse.

(4) Die nach § 8 Abs. 6 des Mineraloelsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erteilte Erlaubnis zur Verteilung von Mineraloelen zu verschiedenen steuerbeguenstigten Zwecken gilt bis zum 30. Juni 1993 als eine nach § 7 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis zur Lagerung unter Steueraussetzung.

(5) Fuer Mineraloele, die sich am 1. Januar 1993 in Steuerlagern, in Lagern von Erlaubnisinhabern nach Absatz 4 oder im Versand an solche Lager befinden, gilt die Steuer als ausgesetzt.

(6) Mineraloele, die sich am 1. Januar 1993 bei anderen als den in Absatz 4 genannten Erlaubnisinhabern oder im Versand an einen Erlaubnisinhaber befinden, gelten mit der Massgabe als in den freien Verkehr uebergefuehrt, dass § 13 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist.

(7) Bedingte Steuern fuer Mineraloele erloeschen am 1. Januar 1993.

(8) Fuer die Ansprueche aus dem Steuerschuldverhaeltnis (§ 37 der Abgabenordnung), die auf den aufgehobenen Rechtsvorschriften beruhen, sind dieses Gesetz und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(9) Fuer Schweroele nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die nachweislich nach den Steuersaetzen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung versteuert worden sind, gilt § 25 Abs. 3 Nr. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Maerz 1999 (BGBl. I S. 378) bis zum 31. Dezember 2000 fort.

(10) Fuer Hersteller und Lagerhalter von Biokraft- und Bioheizstoffen nach § 2a Abs. 1 gilt die Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 bis zum 30. April 2004 als erteilt, wenn bis zum 31. Januar 2004 eine Anzeige der Taetigkeit beim zustaendigen Hauptzollamt erfolgt ist.

(11) bis (13) (weggefallen)

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