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Steuer und Gesetze

Nachversteuerung

(1) Mineraloele aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 und nach § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 3, fuer die die Steuer nach den jeweils bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Steuersaetzen des § 2 oder des § 3 entstanden oder entrichtet worden ist, unterliegen einer Nachsteuer. Sie betraegt fuer

1. 1.000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg und hoechstens 50 mg/kg 46,00 EUR,

2. 1.000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg 30,70 EUR,

3. 1.000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b 30,70 EUR,

4. 1.000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 30,70 EUR,

5. 1.000 l mittelschwere oele aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 30,70 EUR,

6. 1.000 l Gasoele aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg und hoechstens 50 mg/kg 46,00 EUR,

7. 1.000 l Gasoele aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg 30,70 EUR,

8. 1.000 l Gasoele aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b 30,70 EUR,

9. 1 MWh Erdgas und andere gasfoermige Kohlenwasserstoffe aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 1,50 EUR,

10. 1.000 kg Fluessiggase aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 52,90 EUR,

11. 1.000 kg Fluessiggase aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a 7,60 EUR,

12. 1.000 kg Fluessiggase aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b 19,10 EUR,

13. 1 MWh Erdgas und andere gasfoermige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 0,60 EUR,

14. 1 MWh Erdgas und andere gasfoermige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a 2,024 EUR,

15. 1.000 kg Fluessiggase aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b 22,26 EUR.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemaess.

(2) Die Nachsteuer fuer Mineraloele nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 15 entsteht am 1. Januar 2003. Steuerschuldner ist, wer in diesem Zeitpunkt nachsteuerpflichtiges Mineraloel besitzt. Bei Mineraloelen, die sich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht die Nachsteuer mit dem uebergang des Besitzes auf den Empfaenger ueber.

(3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineraloele in Motoren einschliesslich der Haupt- und Reservebehaelter und im unmittelbaren Besitz von Endverwendern, soweit sie in Anlagen fuer die Eigenversorgung mit Kraftstoffen oder in Vorratsbehaeltern von Heizanlagen lagern. Endverwender ist, wer die Mineraloele fuer den eigenen Ge- oder Verbrauch und zur Versorgung von Angehoerigen, Vereinsmitgliedern sowie von eigenen Arbeitskraeften bezieht und nicht gewerbsmaessig an Dritte abgibt. Endverwender ist jedoch nicht, wer Mineraloele zu Kraftstoffen verarbeitet. Wer Mineraloel nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an Dritte abgibt, gilt als Endverwender, soweit er das Mineraloel in den Vorratsbehaeltern der eigenen Heizanlage lagert.

(4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt fuer nachsteuerpflichtige Mineraloele bis zum 31. Januar 2003 eine Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Nachsteuer ist am 15. Februar 2003, fuer nicht angemeldetes Mineraloel mit dem Ablauf der Anmeldefrist faellig.

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