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Steuer und Gesetze

Steuerermaessigungen Begriffsbestimmungen

(1) Als Kraftstoff dürfen vorbehaltlich des § 12 verwendet werden

1. Fluessiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 unvermischt mit anderen Mineralöle

a) zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009 zum ermaessigten Steuersatz von 180,32 Euro für 1.000 kg,

b) in anderen Faellen zum ermaessigten Steuersatz von 409 Euro für 1.000 kg,

2. Erdgas und andere gasfoermige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2020 zum ermaessigten Steuersatz von 13,90 Euro für 1 MWh.

(2) Zum mittelbaren oder unmittelbaren Verheizen und zur Herstellung von Gasen der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur für diese Zwecke dürfen vorbehaltlich des § 12 verwendet werden

1. Gasoele der Unterposition 2710 0069 der Kombinierten Nomenklatur zum ermaessigten Steuersatz von 61,35 Euro für 1.000 l, auch für beguenstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2;

2. andere als die in Nummer 1 genannten Schweroele zum ermaessigten Steuersatz von 25 Euro für 1.000 kg, auch für beguenstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2;

3. Erdgas, Fluessiggase und andere gasfoermige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3, alle auch für beguenstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2,

a) Erdgas und andere gasfoermige Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, zum ermaessigten Steuersatz von 5,50 Euro für 1 MWh,

b) Fluessiggase zum ermaessigten Steuersatz von 60,60 Euro für 1.000 kg;

4. Leichtoele und mittelschwere Öle, diese nur zur Herstellung von Gasen der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, zum ermaessigten Steuersatz von 34,76 Euro für 1.000 l.

Dies gilt im Falle der Nummer 1 nur, wenn die Mineralöle, bevor sie erstmalig zum ermaessigten Steuersatz abgegeben werden, mit 5 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)-naphthyl-2-amin oder 6,5 g N-Ethylhexyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-amin oder 7,4 g N-Tridecyl-1-(tolylazotolylazo)= naphthyl-2-amin oder einem in der Farbwirkung aequivalenten Gemisch aus diesen Farbstoffen und 7,3 g N-Ethyl-N-(2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl)azo= benzol-4-amin (Solvent Yellow 124) auf 1.000 kg, jeweils gleichmässig verteilt, gekennzeichnet werden. Das Kennzeichen wird vom Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt bewilligt, wenn es unter Verwendung von zugelassenen Dosiereinrichtungen, zugelassenen Ruehrwerken oder zugelassenen vergleichbaren Einrichtungen in Steuerlagern (§ 5) erfolgt. Es unterliegt der amtlichen Aufsicht. In das Steuergebiet verbrachte Mineralöle gelten vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung der für den Lieferer zustaendigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des auslaendischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, dass die Mineralöle ausserhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden sind und nach Art und Menge mindestens die in Satz 2 genannten Kennzeichnungsstoffe gleichmässig verteilt enthalten.

(3) Vorbehaltlich des § 12 dürfen Mineralöle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, die nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 gekennzeichnet sind, sowie Mineralöle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 zu den dort jeweils vorgesehenen Steuerermaessigungen zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen verwendet werden, wenn diese Anlagen ausschliesslich

1. der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder

2. der Abdeckung von Spitzenlasten in der oeffentlichen Stromversorgung oder

3. der Stromerzeugung aus gasfoermigen Kohlenwasserstoffen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, die als Entloesungsgase bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung anfallen, oder

4. dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung oder

5. der voruebergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Stoerung der sonst ueblichen Stromversorgung (Notstromaggregat)

dienen. Im Falle der Nummer 1 haengt die Ermaessigung davon ab, dass im Jahresdurchschnitt mindestens 60 vom Hundert des Energiegehalts des verwendeten Mineralöls in Form der beguenstigt erzeugten Wärme- und mechanischen Energie genutzt werden.

(4) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die wärend des Betriebes ausschliesslich an ihrem jeweiligen Standort verbleiben.

(5) Das zustaendige Hauptzollamt kann in besonders gelagerten Einzelfaellen eine Steuerbegünstigung (Steuerfreiheit oder Steuerermaessigung) im Verwaltungswege zu Versuchszwecken auch bei unmittelbarer oder mittelbarer Verwendung von Mineralöl als Kraftstoff gewaehren.

(6) Das zustaendige Hauptzollamt kann im einzelnen Falle die Steuer für Leichtoele und mittelschwere Öle bis auf 20,00 Euro für 1.000 l ermaessigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Mineralöl angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerbeguenstigten Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

(7) Die Absaetze 1 bis 6 gelten für Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sinngemaess.

 

 

 

 

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