Mineraloellager Erlaubnis
(1) Mineraloel nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, darf in Mineraloellagern unter Steueraussetzung gelagert werden, wenn das Lager dem Grosshandel, dem Grosshandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen von Mineraloel oder der Versorgung von Verwendern mit steuerbeguenstigtem Mineraloel dient.
(2) Wer Mineraloel unter Steueraussetzung lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemaess kaufmaennische Buecher fuehren, rechtzeitig Jahresabschluesse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit fuer die Steuer zu leisten, die voraussichtlich waehrend zweier Monate fuer aus dem Mineraloellager in den freien Verkehr entnommene Mineraloele in Person des Antragstellers entsteht (§ 9), wenn Anzeichen fuer eine Gefaehrdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr erfuellt ist, eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(3) Auf Antrag des Erdoelbevorratungsverbandes nach § 2 Abs. 1 des Erdoelbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073) ist zuzulassen, dass Mineraloel nach Absatz 1 zur Erfuellung der Verbandszwecke unter Steueraussetzung gelagert wird.
§ 7a Einlagerer, Erlaubnis
(1) Einlagerer ist, wem nach Absatz 2 die Erlaubnis erteilt worden ist, Mineraloel im Mineraloellager eines anderen einzulagern.
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer dem Grosshandel oder dem Grosshandelsvertrieb durch Hersteller dient und der Einlagerer das eingelagerte Mineraloel im eigenen Namen vertreibt. § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn Mineraloele ausschliesslich zu steuerbeguenstigten Zwecken entnommen werden sollen.