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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Mineralöllager, Voraussetzungen

(1) Als Mineralöllager kann unter den Voraussetzungen nach § 7 des Gesetzes auch das Lager eines Verteilers zugelassen werden, dem die Verteilung unter ueberfuehrung der Waren in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung (Artikel 82 des Zollkodex) und das Vermischen von Waren, die bereits in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung uebergefuehrt worden sind, mit Waren, die in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung nach Artikel 296 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchfuehrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1), berichtigt im ABl. EG 1994 Nr. L 268 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung uebergefuehrt worden sind, bewilligt worden ist.

 

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

 

 

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