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Steuer und Gesetze - Mineraloelsteuerverordnung

Begriffsbestimmungen

(1) Anlagen zur Abdeckung von Spitzenlasten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Anlagen zur Stromerzeugung, die regelmaessig nicht laenger als 1.200 Stunden im Jahr betrieben werden.

(2) Entloesungsgase im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Gase, die verfahrensbedingt bei der Erdoel- und Erdgasgewinnung in Mengen von nicht mehr als 500 Kubikmeter je Stunde anfallen.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Gewinnen von Mineraloel bei der Verwendung von Mineraloel, das nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes steuerbeguenstigt ist, ist vorbehaltlich des § 2 Abs. 4 Mineraloelherstellung.

(4) Die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung von Zweitaktergemischen ist keine Verwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes.

(5) Schiffe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind nicht

1. Hotelschiffe, Wohnschiffe, Therapieschiffe, Schiffe von Schiffsfotografen, Schiffsmalern, Bestattungsunternehmen und zu aehnlichen Zwecken eingesetzte Schiffe,

2. schwimmende Arbeitsgeraete wie Bagger, Krane, Getreideheber,

3. Wasserfahrzeuge, die

a) zur wassersportlichen Schulung eingesetzt sind, wie Schiffe von Yacht-, Navigations-, Tauch- und anderen Wassersportschulen,

b) zur Ausuebung des Wassersports einem Dritten ueberlassen werden, ohne Ruecksicht darauf, von wem sie gefuehrt werden.

(6) Eine Untersuchung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes ist nur die im Laboratorium uebliche chemisch-technische Pruefung.

(7) Verteiler im Sinne des § 12 des Gesetzes ist, wer Mineraloele an andere fuer steuerbeguenstigte Zwecke abgeben will.

(8) Verwender im Sinne des § 12 des Gesetzes ist, wer Mineraloele fuer steuerbeguenstigte Zwecke verwenden will.

(9) Verbrauchsteuergebiet der Europaeischen Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist der in Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 ueber das allgemeine System, den Besitz, die Befoerderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) festgelegte Geltungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteuergebiet).

(10) Lieferer im Sinne des § 13 Abs. 2 des Gesetzes ist, wer als Inhaber eines Steuerlagers steuerbeguenstigtes Mineraloel an Erlaubnisinhaber abgibt.

(11) Die Verwendung steuerbefreiten Mineraloels wird nicht erlaubt, wenn es neben einem beguenstigten Zweck auch einen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c des Gesetzes von der Beguenstigung ausgeschlossenen Zweck erfuellt, es sei denn, das Mineraloel soll in einem einheitlichen Verwendungsvorgang in erster Linie zu beguenstigten Zwecken dienen oder wird bei zusammenhaengenden Verwendungsvorgaengen innerhalb eines Geraets oder einer Maschine ueberwiegend fuer beguenstigte Zwecke verwendet. Die Verwendung steuerbefreiten Mineraloels ist jedoch unzulaessig, wenn das Mineraloel zugleich in Verbrennungsmotoren als Kraftstoff verwendet wird.

(12) Die Verwendung steuerbefreiter Mineraloele als Luftfahrtbetriebsstoffe wird nur in Luftfahrzeugen erlaubt, die ausschliesslich fuer steuerbeguenstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes eingesetzt werden.

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Mineraloelsteuerverordnung

 

 

 

 

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