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Steuer und Gesetze - Mineraloelsteuerverordnung

Antrag auf Erlaubnis

(1) Wer steuerbeguenstigtes Mineraloel nach § 3, § 4 oder § 32 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes verwenden oder verteilen will, hat die Erlaubnis nach § 12 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 21), bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Mineraloel verwendet oder verteilt werden soll, bei nicht ortsgebundener Verwendung oder Verteilung bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschaefts- oder Wohnsitz hat, zu beantragen.

(2) Der Antrag ist schriftlich in zwei Stuecken vorzulegen. Darin sind die Art des Mineraloels nach der Bezeichnung im Gesetz und der Verwendungszweck anzugeben; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige versteuerte Mineraloele gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Jedem der beiden Stuecke sind beizufuegen

1. eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerraeume und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Raeume sowie ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Lagerstaette fuer das Mineraloel (Mineraloelempfangslager) kenntlich gemacht ist;

2. eine Betriebserklaerung, in der die Verwendung des Mineraloels genau beschrieben ist; darin ist anzugeben, ob und wie bei der Verwendung nicht aufgebrauchtes Mineraloel weiter verwendet werden soll, sowie ob bei der Verwendung Mineraloel gewonnen oder wiedergewonnen wird und wie es verwendet werden soll;

3. eine Darstellung der Buchfuehrung ueber die Verwendung oder Verteilung des steuerbeguenstigten Mineraloels und eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn Mineraloel nach den §§ 24 oder 24a versteuert oder eine Erstattung oder Verguetung nach den §§ 47 bis 49 in Anspruch genommen wird;

4. die Erklaerung ueber die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 57, in der dieser sein Einverstaendnis erklaert hat;

5. von den in § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Luftfahrtunternehmen und Einrichtungen

a) die Genehmigung einschliesslich Beiblaetter als Luftfahrtunternehmen nach § 20 Luftverkehrsgesetz, alle nachtraeglichen aenderungen und auf das Unternehmen bezogene Verfuegungen der Luftfahrtbehoerde sowie der Nachweis der Haltereigenschaft,

b) eine Erklaerung, in der anzugeben ist, welche Luftfahrzeuge, gegliedert nach Luftfahrzeugmuster und Kennzeichen, ausschliesslich fuer steuerbeguenstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes eingesetzt werden sollen, sowie

c) die Lufttuechtigkeitszeugnisse dieser Luftfahrzeuge.

Unternehmen, die im Handels- oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind, haben auf Verlangen des Hauptzollamts einen Registerauszug vorzulegen.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie fuer die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann Angaben erlassen und auf die Vorlage von Unterlagen verzichten, die nach Lage des Falles entbehrlich sind. Das Mineraloelempfangslager bedarf der Zulassung durch das Hauptzollamt.

(4) Wer als Erlaubnisinhaber steuerbeguenstigtes Mineraloel aus dem Steuergebiet verbringen will, hat die Erlaubnis nach § 12 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist, schriftlich in zwei Stuecken bei dem fuer ihn zustaendigen Hauptzollamt zu beantragen.

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