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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Bezug und Abgabe von steuerbeguenstigtem Mineralöl

(1) Wird steuerbeguenstigtes Mineralöl aus einem Steuerlager an einen Erlaubnisinhaber abgegeben, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) vorbehaltlich des Absatzes 2 oder des § 23a die einzelnen Lieferungen durch Empfangsbestaetigungen des Empfaengers oder mit Zulassung des Hauptzollamts durch betriebliche Versandpapiere nachzuweisen, die den Namen und die Anschrift des Empfaengers sowie Art, Menge und steuerlichen Zustand des Mineralöls und Zeitpunkt der Lieferung enthalten.

(2) Wird Mineralöl nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes aus einem Steuerlager an einen Verteiler abgegeben, der Inhaber einer foermlichen Einzelerlaubnis ist, hat es der Versender mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzueglich dem für den Empfaenger zustaendigen Hauptzollamt anzumelden. Das Hauptzollamt kann an Stelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmeldung zulassen, wenn diese die in dem Vordruck vorgesehenen Angaben enthaelt. Bei wiederholten Versendungen zwischen demselben Versender und Empfaenger kann das Hauptzollamt zulassen, dass die Lieferungen eines Monats in einer Versendungsanmeldung oder einer an ihrer Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefasst werden. Bei Versendungen zwischen Betriebsstaetten desselben Unternehmens kann das Hauptzollamt auf die uebersendung von Anmeldungen jeder Art verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(3) Der Versender hat das nach Absatz 1, 2 oder § 23a abgegebene Mineralöl unverzueglich in das Mineralölherstellungs-, -lagerbuch oder die an ihrer Stelle zugelassenen steuerlichen Anschreibungen einzutragen.

(4) Der Versender darf steuerbeguenstigtes Mineralöl nur uebergeben, wenn ihm oder seinem Beauftragten ein gueltiger Erlaubnisschein des Empfaengers vorliegt oder spaetestens bei der uebergabe vorgelegt wird. Bei Liefergeschaeften über einen oder mehrere Verteiler (Zwischenhaendler), die das Mineralöl nicht selbst in Besitz nehmen (Streckengeschaeft), genuegt die Vorlage des gueltigen Erlaubnisscheins des ersten Zwischenhaendlers beim Versender, wenn jedem Zwischenhaendler der gueltige Erlaubnisschein des nachfolgenden Zwischenhaendlers und dem letzten Zwischenhaendler der gueltige Erlaubnisschein des Empfaengers vorliegt.

(5) Soll Mineralöl nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes im Anschluss an die Einfuhr oder ein Verfahren nach Artikel 82 oder 84 des Zollkodex in den Betrieb eines Erlaubnisinhabers verbracht werden, hat der Anmelder (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes) dies schriftlich zu beantragen; § 44 bleibt unberührt. Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufuegen.

(6) Ist das für die Zollbehandlung nach Absatz 5 zustaendige Hauptzollamt nicht zugleich für den Betrieb des Erlaubnisinhabers oertlich zustaendig, ueberweist es das Mineralöl dem zustaendigen Hauptzollamt mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Für den Versand hat der Anmelder Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefaehrdet erscheinen. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemaess. Das für die Zollbehandlung zustaendige Hauptzollamt kann eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(7) Der Erlaubnisinhaber hat steuerbeguenstigtes Mineralöl, das er in Besitz genommen hat, unverzueglich in das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen einzutragen. Mit der Inbesitznahme gilt das Mineralöl als in den Betrieb aufgenommen.

(8) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass das steuerbeguenstigte Mineralöl zusammen mit anderem gleichartigem Mineralöl gelagert wird, wenn dafuer ein Beduerfnis besteht, Steuerbelange nicht gefaehrdet werden und Steuervorteile nicht entstehen. Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt, als ob die Mineralöle getrennt gehalten worden waeren. Das entnommene Mineralöl wird je nach der Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der Gemischanteile stammend behandelt.

(9) Für die Verteilung von steuerbeguenstigtem Mineralöl gelten die Absaetze 1 bis 4 sinngemaess.

(10) Wer als Erlaubnisinhaber steuerbeguenstigtes Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes, ausgenommen Erdgas, in ein Drittland ausfuehren will, hat das in Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Befoerderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), genannte Versandpapier (vereinfachtes Begleitdokument) auszufertigen. Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware ausgefuehrt wird. An die Stelle des Empfaengers tritt die Zollstelle, an der das Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet verlaesst. Als vereinfachtes Begleitdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des vereinfachten Begleitdokuments enthalten und an gut sichtbarer Stelle mit dem Aufdruck "Vereinfachtes Begleitdokument (verbrauchsteuerpflichtige Waren) zu verbrauchsteuerlichen Kontrollzwecken" versehen sind. Der Befoerderer hat das vereinfachte Begleitdokument bei der Befoerderung des Mineralöls mitzufuehren.

(11) Wird das Mineralöl von einer Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einem Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines einzigen Befoerderungsvertrages zur Befoerderung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet übernommen, gilt das Mineralöl vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung mit der Bestaetigung der uebernahme als ausgefuehrt. Wird der Befoerderungsvertrag mit der Folge geaendert, dass eine Befoerderung, die ausserhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets enden sollte, innerhalb dieses Gebiets endet, erteilt die zustaendige Zollstelle (Ausgangszollstelle - Artikel 793 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchfuehrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung -) die Zustimmung zur Änderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewaehrleistet ist, dass das Mineralöl im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungsgemaess steuerlich erfasst wird.

(12) Der Erlaubnisinhaber hat im Falle des Absatzes 11 den Inhalt der Sendung auf dem Befoerderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch dem Befoerderer zur Bestaetigung der uebernahme der Sendung vorzulegen. Das Hauptzollamt kann an Stelle des Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefaehrdet werden.

(13) Das Hauptzollamt kann den Erlaubnisinhaber auf Antrag von dem Verfahren nach Absatz 10 oder 11 freistellen, wenn das Mineralöl unmittelbar ausgefuehrt wird und die Ausfuhr des Mineralöls nach dem Ermessen des Hauptzollamts zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

(14) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass andere als die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes genannten Mineralöle oder Mineralöle, deren Verwendung, Verteilung oder Verbringung aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt ist, unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 10 oder 11 ausgefuehrt werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(15) Soll steuerbeguenstigtes Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes, ausgenommen Erdgas, zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, gelten Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 14 sinngemaess.

(16) Der Erlaubnisinhaber hat das nach den Absaetzen 10 bis 15 aus dem Steuergebiet verbrachte Mineralöl unverzueglich in das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen einzutragen.

(17) Der Erlaubnisinhaber darf das steuerbeguenstigte Mineralöl

1. an den Versender oder Verteiler zurueckgeben oder

2. unmittelbar oder über eine abfallrechtlich genehmigte Sammelstelle in ein Steuerlager verbringen oder

3. an andere Personen abgeben, wenn dies durch das Hauptzollamt zugelassen worden ist.

Die Absaetze 1 bis 3 gelten sinngemaess.

(18) Die Absaetze 4 und 7 Satz 1 sowie die Absaetze 9 und 16 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis.

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

 

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