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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Transitverkehr mit steuerbeguenstigtem Mineralöl

(1) Wird steuerbeguenstigtes Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes, ausgenommen Erdgas, über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Empfaenger im Steuergebiet versandt, gilt § 23 Abs. 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sinngemaess. Der Befoerderer hat das Mineralöl auf dem kuerzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt wärend der Befoerderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein Ereignis ein, durch das das zu befoerdernde Mineralöl ganz oder teilweise in Verlust geraet, hat der Befoerderer die zustaendige Steuerbehoerde des Transitmitgliedstaates sowie das für ihn zustaendige Hauptzollamt unverzueglich zu unterrichten.

(2) Der Versender oder der Verteiler hat in Feld 3 des Begleitdokuments den Hinweis "Transitverkehr/Mineralöl des freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zustaendigen Hauptzollamts zu vermerken. Der Versender oder der Verteiler hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spaetestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Transports hat der Empfaenger die uebernahme des Mineralöls auf der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu bestaetigen und sie dem für den Versender oder Verteiler zustaendigen Hauptzollamt zu uebersenden.

(3) Soll Mineralöl nach Absatz 1 regelmaessig im Transitverkehr befoerdert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders oder des Verteilers und im Benehmen mit der zustaendigen Steuerbehoerde des Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser Zulassung ist der zustaendigen Steuerbehoerde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten.

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

 

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