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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Versteuerung durch Verwender von Schiffsbetriebsstoffen

(1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur Verwendung von steuerfreien Schiffsbetriebsstoffen das Mineralöl unter Versteuerung nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes oder des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes für nicht steuerbeguenstigte Zwecke oder für Zwecke nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes verwenden. § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gilt sinngemaess. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(2) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, dem Hauptzollamt eine Steuererklaerung gemäss Satz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Den Zeitraum, für den die Steuererklaerung abzugeben ist, die Frist für die Abgabe der Steuererklaerung und den Zeitpunkt der Faelligkeit der Steuer bestimmt das Hauptzollamt. § 15 gilt sinngemaess.

 

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

 

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