Pöl - Tec

Biokraftstoffe & Alternative Energie - Pflanzenoel Bioethanol Umruesten und Tankstellen



 

Steuer und Gesetze - Mineraloelsteuerverordnung

Versand von Mineraloel unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten

(1) Soll Mineraloel nach § 15 Abs. 1a des Gesetzes im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren (§ 29 Abs. 1 Satz 1) in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfaengers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Befoerderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geaendert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Befoerderer hat das begleitende Verwaltungsdokument bei der Befoerderung des Mineraloels mitzufuehren.

(2) Wird Mineraloel ueber das Gebiet von EFTA-Laendern im Sinne der Bestimmungen des uebereinkommens ueber ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geaendert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchfuehrungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die ueberfuehrung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfaenger des Mineraloels zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfaenger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk "Unversteuertes Mineraloel" eingetragen werden.

(3) Fuer den Versand nach Absatz 1 oder 2 hat der Versender Sicherheit (§ 29) zu leisten (§ 15 Abs. 1b des Gesetzes).

(4) Der Versender hat das versandte Mineraloel unverzueglich in das Mineraloelherstellungs- oder -lagerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen steuerlichen Anschreibungen einzutragen. Wird das Mineraloel nach Absatz 2 versandt, hat der Versender den Eintragungen eine Ablichtung des Exemplars Nr. 1 des Einheitspapiers beizufuegen. Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem Zusammenstellungen ueber den Versand von Mineraloel nach Absatz 1 oder 2 vorzulegen.

(5) aendert sich waehrend des Versands nach Absatz 1 der Ort der Lieferung oder der Empfaenger, hat der Versender oder der von ihm damit Beauftragte dies unverzueglich dem fuer den Versender zustaendigen Hauptzollamt anzuzeigen und die aenderung unverzueglich in das begleitende Verwaltungsdokument oder das an seiner Stelle verwendete Handelsdokument einzutragen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass andere als die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes genannten Mineraloele unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 1 oder 2 in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(7) Wird Mineraloel nach § 15 Abs. 1a des Gesetzes haeufig und regelmaessig im Verfahren nach Absatz 1 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, kann das fuer den Versender zustaendige Hauptzollamt im Einvernehmen mit den zustaendigen Steuerbehoerden des anderen Mitgliedstaats Vereinbarungen ueber eine vereinfachte Erledigung des begleitenden Verwaltungsdokuments treffen.

Seitenanfang

Mineraloelsteuerverordnung

 

 

 

Energieliga.de
Social Bookmarking
Seite speichern bei: Mr. Wong Seite speichern bei: Webnews Seite speichern bei: Icio Seite speichern bei: Oneview Seite speichern bei: Yigg Seite speichern bei: Linkarena Seite speichern bei: Digg Seite speichern bei: Del.icoi.us Seite speichern bei: Reddit Seite speichern bei: Simpy Seite speichern bei: StumbleUpon Seite speichern bei: Slashdot Seite speichern bei: Netscape Seite speichern bei: Furl Seite speichern bei: Yahoo Seite speichern bei: Blogmarks Seite speichern bei: Diigo Seite speichern bei: Technorati Seite speichern bei: Newsvine Seite speichern bei: Blinkbits Seite speichern bei: Ma.Gnolia Seite speichern bei: Smarking Seite speichern bei: Netvouz Seite speichern bei: Folkd Seite speichern bei: Spurl Seite speichern bei: Google Seite speichern bei: Blinklist

Poel-Tec Die Pflanzenoel Auto Informationsseite Stand:
NEWS: Pflanzenoel Biokraftstoff Biodiesel Alternative Energie Ethanol - Nachrichten  Forum: Auto Pflanzenoel Biokraftstoff Biodiesel Alternative Energie Ethanol    MediaWiki    Die Seiten von Poel-Tec Verlinken
Texte oder Teile davon aus Wikipedia Ihr Inhalt steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.
Pflanzenoel & Biokraftstoffe - Alternative Energie - Biokraftstoffe & Alternative Energie - Pflanzenoel Bioethanol Umruesten und Tankstellen