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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Sicherheitsleistung

(1) Sicherheit für den Versand unter Steueraussetzung (Steuerversandverfahren) kann für mehrere Verfahren als Gesamtbuergschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbuergschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. In den Faellen des § 26 Abs. 1a und des § 28 Abs. 1 oder 2 muss die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gueltig sein (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes, § 15 Abs. 1b Satz 2 des Gesetzes).

(2) Die Buergschaft ist von einem tauglichen Steuerbuergen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zustaendigen Hauptzollamt zu leisten.

(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Buergschaftssumme. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege das Verfahren zur Bestimmung der Buergschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamtbuergschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Versender schriftlich die Erlaubnis, im Rahmen der Buergschaft Steuerversandverfahren durchzufuehren.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen, dass die in Absatz 1 genannte Sicherheit in einer einzigen Urkunde in Hoehe eines Pauschbetrages je Steuerversandverfahren (Pauschalbuergschaft) geleistet wird. Mit der Leistung der Pauschalbuergschaft wird der Buerge ermaechtigt, an Inhaber von Steuerlagern, die Steuerversandverfahren durchfuehren wollen, Sicherheitstitel in Hoehe des Pauschbetrages auszugeben.

 

 

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

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