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Steuer und Gesetze - Mineraloelsteuerverordnung

Bezug von Mineraloel unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten durch Steuerlagerinhaber

(1) Wird Mineraloel unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht, hat der Befoerderer bei der Befoerderung ein fuer das Mineraloel ordnungsgemaess ausgefertigtes begleitendes Verwaltungsdokument (§ 28 Abs. 1 oder 2) mitzufuehren. Fuer den Bezug des Mineraloels gilt § 26 Abs. 3 und 4 sinngemaess mit der Massgabe, dass fuer Mineraloel, das ausserhalb des Steuergebiets in Besitz genommen wird, die Aufnahme durch Inbesitznahme (§ 26 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4) erst bewirkt ist, wenn der Empfaenger erstmals im Steuergebiet Besitz am Mineraloel ausuebt. Zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Empfaenger die dritte und vierte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments oder die entsprechenden Ausfertigungen des an seiner Stelle verwendeten Handelsdokuments (§ 28 Abs. 1) mit seiner Empfangsbestaetigung dem fuer ihn zustaendigen Hauptzollamt vorzulegen und anschliessend die fuer den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rueckschein) unverzueglich an den Versender zurueckzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet (§ 28 Abs. 2), hat der Empfaenger als Rueckschein eine Ablichtung des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestaetigung unverzueglich an den Versender zurueckzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfaenger den Eintragungen nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit Satz 2 beizufuegen.

(2) Wird Mineraloel unter Steueraussetzung haeufig und regelmaessig aus einem anderen Mitgliedstaat im Verfahren nach § 28 Abs. 1 in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht, kann das fuer den Empfaenger zustaendige Hauptzollamt im Einvernehmen mit den zustaendigen Steuerbehoerden des anderen Mitgliedstaats Vereinbarungen ueber eine vereinfachte Erledigung des begleitenden Verwaltungsdokuments treffen.

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Mineraloelsteuerverordnung

 

 

 

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