Pflichten des berechtigten Empfaengers, Bezug von Mineraloel unter Steueraussetzung, Steueraufsicht
(1) Der berechtigte Empfaenger hat ein Belegheft zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der berechtigte Empfaenger hat ueber das bezogene Mineraloel ein Mineraloelempfangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Berechtigte Empfaenger, die das bezogene Mineraloel im Rahmen einer foermlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Bezug nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der berechtigte Empfaenger hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu fuehren. Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden. Das Mineraloelempfangsbuch ist jeweils fuer ein Kalenderjahr zu fuehren, spaetestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschliessen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. Der berechtigte Empfaenger hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Mineraloelempfangsbuch abzuliefern.
(3) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Betrieb des berechtigten Empfaengers die Bestaende an Mineraloelen amtlich festzustellen. Dazu hat der berechtigte Empfaenger die Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestaende mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der berechtigte Empfaenger hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineraloele, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.
(4) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger koennen fuer steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineraloelen und anderen im Betrieb des berechtigten Empfaengers befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.
(5) Der berechtigte Empfaenger hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem fuer die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgaenge schriftlich anzumelden und Zwischenabschluesse zu fertigen.
(6) Beabsichtigt der berechtigte Empfaenger, die nach § 31 Abs. 2 angemeldeten Verhaeltnisse zu aendern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzueglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Die Absaetze 3 und 5 gelten nicht fuer berechtigte Empfaenger, die bereits als Inhaber einer foermlichen Einzelerlaubnis die in § 22 genannten Pflichten zu erfuellen haben.
(8) Fuer die Befoerderung und den Bezug von Mineraloel unter Steueraussetzung gilt § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 5 sowie Abs. 2 sinngemaess. Der berechtigte Empfaenger hat das bezogene Mineraloel nach der Aufnahme in seinen Betrieb unverzueglich in das Mineraloelempfangsbuch einzutragen. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass der berechtigte Empfaenger Mineraloel unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in seinen Betrieb aufnimmt. Wird das Mineraloel ausserhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, wenn der berechtigte Empfaenger erstmals im Steuergebiet Besitz am Mineraloel ausuebt.
(9) Die Absaetze 1, 2, 5 und 8 Satz 2 gelten nicht fuer berechtigte Empfaenger, die Mineraloel unter Steueraussetzung nur im Einzelfall beziehen.
(10) Fuer die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 15 sinngemaess. Eine Steueranmeldung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter (§ 34) die Steuer anmeldet und entrichtet.