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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Pflichten des berechtigten Empfaengers, Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung, Steueraufsicht

(1) Der berechtigte Empfaenger hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der berechtigte Empfaenger hat über das bezogene Mineralöl ein Mineralölempfangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Berechtigte Empfaenger, die das bezogene Mineralöl im Rahmen einer foermlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Bezug nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der berechtigte Empfaenger hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden. Das Mineralölempfangsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen, spaetestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschliessen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. Der berechtigte Empfaenger hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Mineralölempfangsbuch abzuliefern.

(3) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Betrieb des berechtigten Empfaengers die Bestaende an Mineralölen amtlich festzustellen. Dazu hat der berechtigte Empfaenger die Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestaende mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der berechtigte Empfaenger hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

(4) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineralölen und anderen im Betrieb des berechtigten Empfaengers befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

(5) Der berechtigte Empfaenger hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgaenge schriftlich anzumelden und Zwischenabschluesse zu fertigen.

(6) Beabsichtigt der berechtigte Empfaenger, die nach § 31 Abs. 2 angemeldeten Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzueglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Die Absaetze 3 und 5 gelten nicht für berechtigte Empfaenger, die bereits als Inhaber einer foermlichen Einzelerlaubnis die in § 22 genannten Pflichten zu erfüllen haben.

(8) Für die Befoerderung und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung gilt § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 5 sowie Abs. 2 sinngemaess. Der berechtigte Empfaenger hat das bezogene Mineralöl nach der Aufnahme in seinen Betrieb unverzueglich in das Mineralölempfangsbuch einzutragen. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass der berechtigte Empfaenger Mineralöl unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in seinen Betrieb aufnimmt. Wird das Mineralöl ausserhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, wenn der berechtigte Empfaenger erstmals im Steuergebiet Besitz am Mineralöl ausuebt.

(9) Die Absaetze 1, 2, 5 und 8 Satz 2 gelten nicht für berechtigte Empfaenger, die Mineralöl unter Steueraussetzung nur im Einzelfall beziehen.

(10) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 15 sinngemaess. Eine Steueranmeldung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter (§ 34) die Steuer anmeldet und entrichtet.

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

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