Anzeige und Zulassung
(1) Wer in § 1 Abs. 3 des Gesetzes genanntes Mineraloel, ausgenommen Erdgas, aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat die Anzeige nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich in zwei Stuecken bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk er seinen Geschaeftssitz hat. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschaeftssitz im Steuergebiet, ist die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk das Mineraloel bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden soll. In der Anzeige sind die Art des Mineraloels nach der Bezeichnung im Gesetz, die voraussichtlich benoetigte Menge und der Zweck anzugeben, fuer den das Mineraloel bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Mineraloele des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Soll das bezogene Mineraloel in ein Verfahren der Steuerbeguenstigung uebergefuehrt werden, ist, soweit sie nicht allgemein erteilt ist, die Erlaubnis nach § 12 des Gesetzes beizufuegen.
(2) Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zum Bezug, zum Inbesitzhalten oder zur Verwendung des Mineraloels, wenn der Anzeigepflichtige Sicherheit in Hoehe der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich entsteht. Fuer die Sicherheitsleistung gilt § 29, fuer das Erloeschen der Zulassung gilt § 6 Abs. 2 bis 4 sinngemaess.