Mineraloelherstellung
(1) Mineraloelherstellung im Sinne des Gesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 4 die Herstellung von
1. Kraftstoffen,
2. Heizstoffen oder
3. anderen Mineraloelen als Kraft- oder Heizstoffen, ausgenommen Mineraloele der Position 2710 mit einem Gehalt an Erdoel oder oel aus bituminoesen Mineralien unter 95 Gewichtshundertteilen und Mineraloele der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur.
Dies gilt auch in einem Verfahren nach Artikel 82 oder 84 des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1993 Nr. L 79 S. 84).
(2) Als Gewinnen gilt auch das Bestimmen von Waren nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff, ausgenommen Waren nach § 1 Abs. 2.
(3) Als Bearbeiten gilt auch das Mischen von Mineraloel mit anderen Stoffen, wenn das Gemisch ein Mineraloel ist, es sei denn, das Mischen erfolgt in einem Mineraloellager (§ 7 des Gesetzes) oder bei der Verwendung von steuerfreiem Mineraloel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes.
(4) Fuer Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Mineraloelherstellungsbetriebe sind, gelten nicht als Mineraloelherstellung
1. das Mischen von Mineraloelen
a) miteinander, ausgenommen das Mischen von Biokraft- oder Bioheizstoffen nach § 2a des Gesetzes mit anderen Mineraloelen, oder
b) mit anderen Stoffen
aa) zur Herstellung von Zweitaktergemischen,
bb) zum Kennzeichnen von Mineraloelen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes,oder
c) mit Wasser,
2. das Mischen von Biokraft- oder Bioheizstoffen nach § 2a des Gesetzes mit anderen Mineraloelen,
a) durch den Endverwender zum Eigenverbrauch,
b) bei der Abgabe aus einem Transportmittel; § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und § 10 Abs. 1 der Heizoelkennzeichnungsverordnung gelten sinngemaess,
3. das Trocknen oder blosse mechanische Reinigen von Mineraloel vor der ersten Verwendung,
4. das Gewinnen von Mineraloel
a) in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewaessern und in Wasseraufbereitungsanlagen,
b) in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der Lagerung oder Verladung von Mineraloel, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder der Entgasung von Transportmitteln oder
c) beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,
d) durch Bestimmen von Altoelen (§ 5a des Abfallgesetzes vom 27. August 1986, BGBl. I S. 1410, 1501) zur Verwendung als Heizstoff nach Absatz 2 oder
e) durch Bestimmen von Waren der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, die in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der Lagerung oder Verladung von Mineraloel, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen werden, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff nach Absatz 2,
wenn das Mineraloel nicht weiter bearbeitet und nach Nummer 5 verwendet, abgegeben, aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird,
5. die Entnahme von Mineraloel aus Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur, das Wiedergewinnen in anderer Weise sowie das Aufarbeiten des gewonnenen Mineraloels, wenn das Mineraloel
a) nur im Betrieb selbst zu einem steuerbeguenstigten Zweck verwendet oder mit Bewilligung des Hauptzollamts zu steuerbeguenstigten Zwecken abgegeben oder
b) unmittelbar oder ueber eine abfallrechtlich genehmigte Sammelstelle an ein Steuerlager abgegeben oder aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird.
(5) Mineraloel, das nach Absatz 4 Nr. 4 und 5 gewonnen und zu steuerbeguenstigten Zwecken verwendet oder abgegeben wird, ist steuerfrei. Der Verwender oder der Abgebende hat auf Verlangen des Hauptzollamts ueber die Verwendung oder die Abgabe des Mineraloels Anschreibungen zu fuehren und sie den mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraegern oder dem Hauptzollamt vorzulegen. Das Hauptzollamt kann weitere ueberwachungsmassnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen.