Pflichten des Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht
(1) Der Anzeigepflichtige hat ein Mineraloelempfangsbuch ueber den Bezug, die Lieferung, die Lagerung oder die Verwendung des Mineraloels zu fuehren, aus dem jeweils Art, Kennzeichnung und Menge des Mineraloels, der Lieferer, der Empfaenger und die Reihenfolge der Lieferungen hervorgehen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Anzeigepflichtige, die das bezogene Mineraloel im Rahmen einer foermlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Bezug und den weiteren Verbleib des Mineraloels nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu fuehren. Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden. Das Mineraloelempfangsbuch ist jeweils fuer ein Kalenderjahr zu fuehren, spaetestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschliessen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Mineraloelempfangsbuch abzuliefern.
(2) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Betrieb des Anzeigepflichtigen die Bestaende an Mineraloelen amtlich festzustellen. Dazu hat der Anzeigepflichtige die Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestaende mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineraloele, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.
(3) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger koennen fuer steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineraloelen und anderen im Betrieb des Anzeigepflichtigen befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.
(4) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Anzeigepflichtige bereits als Inhaber einer foermlichen Einzelerlaubnis die in § 22 genannten Pflichten zu erfuellen hat.
(5) Fuer die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 15 sinngemaess.