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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Versandhandel

(1) Wer als Versandhaendler in § 1 Abs. 3 des Gesetzes genanntes Mineralöl, ausgenommen Erdgas, aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat dies schriftlich in zwei Stuecken bei dem für den Empfaenger zustaendigen Hauptzollamt anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art des Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz, der voraussichtliche Lieferumfang und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des oder der Empfaenger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben. Bei Lieferung an Empfaenger in mehreren Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhaendler die Anzeige bei nur einem Hauptzollamt abgeben.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zur Lieferung des Mineralöls, wenn der Versandhaendler Sicherheit in Hoehe der voraussichtlich wärend des Lieferzeitraums oder der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet hat. Gibt der Versandhaendler in der Anzeige nach Absatz 1 keine bestimmten Lieferzeiten oder Empfaenger an, hat er Sicherheit in Hoehe der voraussichtlich in 45 Tagen entstehenden Steuer zu leisten.

(3) Soll ein Beauftragter nach § 21 Abs. 5 des Gesetzes zugelassen werden, ist der Antrag schriftlich in zwei Stuecken bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Beauftragte seinen Geschaefts- oder Wohnsitz hat. Darin sind anzugeben:

1. Name, Geschaeftssitz, Rechtsform des Unternehmens des Versandhaendlers und des Beauftragten,

2. Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt,

3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) des Versandhaendlers,

4. Art des zu liefernden Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz,

5. Hoehe der voraussichtlich in 45 Tagen entstehenden Steuer.

Jedem der beiden Stücke sind beizufuegen:

1. eine Erklaerung des Beauftragten, dass er mit der Antragstellung einverstanden ist,

2. eine Darstellung der Buchfuehrung des Beauftragten über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet und

3. eine Erklaerung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmaechtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere, die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

(4) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung nach Absatz 3, wenn

1. der Antragsteller Sicherheit nach Absatz 2, die auch die Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder

2. der Beauftragte Sicherheit nach Absatz 2

geleistet hat. Mit Erteilung der Zulassung wird es zustaendig für die Besteuerung des über den Beauftragten abzuwickelnden Versandhandels.

(6) Für die Sicherheitsleitung nach Absatz 2 oder 5 gilt § 29, für das Erloeschen der Zulassung nach Absatz 2 oder 5 gilt § 6 Abs. 2 bis 4 sinngemaess.

(7) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 15 sinngemaess.

(8) Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versandhaendlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und erlauben, dass die Steueranmeldung (§ 21 Abs. 4 des Gesetzes) zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abgegeben wird.

(9) Wer als Versandhaendler mit Sitz im Steuergebiet in § 1 Abs. 3 des Gesetzes genanntes Mineralöl, ausgenommen Erdgas, des freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies schriftlich in zwei Stuecken bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bezirk er seinen Geschaefts- oder Wohnsitz hat. In der Anzeige sind die Art des Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des oder der Empfaenger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben. Jedem der Stücke ist eine Darstellung der Aufzeichnungen beizufuegen, die der Versandhaendler über seine Lieferungen in den anderen Mitgliedstaat zu führen hat. Der Versandhaendler hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

Mineralölsteuerverordnung

 

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