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Steuer und Gesetze - Mineraloelsteuerverordnung

Erdgasbezug

(1) Wer Erdgas aus einem Mitgliedstaat beziehen will, hat dies schriftlich in zwei Stuecken bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bezirk er seinen Wohn- oder Geschaeftssitz hat. In der Anzeige sind die voraussichtlich benoetigte Menge und der Zweck anzugeben, fuer den das Erdgas bezogen werden soll. Soll das bezogene Erdgas in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager verbracht oder in ein Verfahren der Steuerbeguenstigung uebergefuehrt werden, ist die Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes oder, soweit sie nicht allgemein erteilt ist, die Erlaubnis nach § 12 des Gesetzes beizufuegen. Jedem der beiden Stuecke ist ferner eine Darstellung der Buchfuehrung ueber den Bezug und die Abgabe oder Verwendung des bezogenen Erdgases und eine Darstellung der Mengenermittlung beizufuegen, wenn das Erdgas nach § 2 oder § 3 des Gesetzes versteuert werden soll.

(2) Der Erdgasbezieher hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung das Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(3) Fuer den Bezug von unversteuertem Erdgas im Anschluss an die ueberfuehrung in den zollrechtlich freien Verkehr (§ 22 Abs. 4 des Gesetzes) gilt § 23 Abs. 5 und 6 sinngemaess.

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Mineraloelsteuerverordnung

 

 

 

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