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Steuer und Gesetze - Mineraloelsteuerverordnung

Pflichten des Erdgasbeziehers, Steueraufsicht

(1) Der Erdgasbezieher hat ein Belegheft zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Erdgasbezieher hat ueber das bezogene Erdgas Anschreibungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Erdgasbezieher, die das Erdgas im Rahmen einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes oder einer foermlichen Einzelerlaubnis beziehen, haben den Bezug nur im Mineraloelherstellungs-, Mineraloellager- oder Verwendungsbuch nachzuweisen. Der Erdgasbezieher hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu fuehren. Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden. Die Anschreibungen sind jeweils fuer ein Kalenderjahr zu fuehren, spaetestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschliessen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. Der Erdgasbezieher hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem die abgeschlossenen Anschreibungen abzuliefern.

(3) Der Erdgasbezieher hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem fuer die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgaenge schriftlich anzumelden.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Erdgasbezieher bereits als Inhaber einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes oder als Inhaber einer foermlichen Einzelerlaubnis die in den §§ 7, 11, 13 und 22 genannten Pflichten zu erfuellen hat.

(5) Fuer die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 15 sinngemaess.

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