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Steuer und Gesetze - Mineraloelsteuerverordnung

Transitverkehr mit versteuertem Mineraloel

(1) Wird Mineraloel nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes, ausgenommen Erdgas, das nach § 2 des Gesetzes versteuert ist, ueber das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Empfaenger im Steuergebiet versandt, gilt § 23 Abs. 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sinngemaess. Der Befoerderer hat das Mineraloel auf dem kuerzesten zumutbaren Weg ueber das Gebiet des Mitgliedstaates (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt waehrend der Befoerderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein Ereignis ein, durch das das zu befoerdernde Mineraloel ganz oder teilweise in Verlust geraet, hat der Befoerderer die zustaendige Steuerbehoerde des Transitmitgliedstaates sowie das fuer ihn zustaendige Hauptzollamt unverzueglich zu unterrichten.

(2) Der Lieferer hat in Feld 3 des Begleitdokuments den Hinweis "Transitverkehr/Mineraloel des freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des fuer ihn zustaendigen Hauptzollamts zu vermerken. Er hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spaetestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Transports hat der Empfaenger die uebernahme des Mineraloels auf der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu bestaetigen und sie dem fuer den Lieferer zustaendigen Hauptzollamt zu uebersenden.

(3) Soll Mineraloel nach Absatz 1 regelmaessig im Transitverkehr befoerdert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Lieferers und im Benehmen mit der zustaendigen Steuerbehoerde des Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser Zulassung ist der zustaendigen Steuerbehoerde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten.

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Mineraloelsteuerverordnung

 

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