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Steuer und Gesetze - Mineraloelsteuerverordnung

Erlass, Erstattung oder Verguetung beim Verbringen aus dem Steuergebiet

(1) Wer einen Erlass, eine Erstattung oder eine Verguetung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat seinen Betrieb dem zustaendigen Hauptzollamt schriftlich anzumelden. Die Anmeldung ist in zwei Stuecken abzugeben. Darin ist die Art des Mineraloels, das nicht nur gelegentlich aus dem Steuergebiet verbracht werden soll, nach der Bezeichnung im Gesetz anzugeben. Wer seinen Betrieb aus anderem Anlass angemeldet hat, kann auf die vorliegenden Unterlagen verweisen.

(2) Der Inhaber des Betriebs hat ein Belegheft zu fuehren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. § 11 Abs. 2 gilt sinngemaess. aenderungen der dargestellten Verhaeltnisse hat der Inhaber des Betriebs dem Hauptzollamt unverzueglich schriftlich in zwei Stuecken anzuzeigen.

(3) Der Erlass, die Erstattung oder die Verguetung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck fuer alle Mineraloele zu beantragen, die innerhalb eines Erlass-, Erstattungs- oder Verguetungsabschnitts aus dem Steuergebiet verbracht worden sind. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Erlass-, Erstattungs- oder Verguetungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle fuer die Bemessung des Erlasses, der Erstattung oder der Verguetung erforderlichen Angaben zu machen und den Erlass, die Erstattung oder die Verguetung selbst zu berechnen. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlaengert werden.

(4) Der Erlass-, Erstattungs- oder Verguetungsabschnitt umfasst einen Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen laengeren Zeitraum, hoechstens jedoch ein Kalenderjahr, als Erlass-, Erstattungs- oder Verguetungsabschnitt zulassen, ausserdem die Steuer in Einzelfaellen unverzueglich erlassen, erstatten oder vergueten.

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Mineraloelsteuerverordnung

 

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