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Steuer und Gesetze - Mineraloelsteuerverordnung

Erlass, Erstattung oder Verguetung fuer Schweroele und Gase

(1) Wer einen Erlass, eine Erstattung oder eine Verguetung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes oder nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4a oder 5 des Gesetzes nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies dem zustaendigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen und dabei im Falle des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4a oder 5 des Gesetzes den steuerbeguenstigten Zweck anzugeben.

(2) Der Erlass, die Erstattung oder die Verguetung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck fuer alle innerhalb eines Erlass-, Erstattungs- oder Verguetungsabschnitts verwendeten Mineraloele zu beantragen. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Erlass-, Erstattungs- oder Verguetungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle fuer die Bemessung des Erlasses, der Erstattung oder der Verguetung erforderlichen Angaben zu machen und den Erlass, die Erstattung oder die Verguetung selbst zu berechnen. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlaengert werden.

(3) Der Erlass-, Erstattungs- oder Verguetungsabschnitt umfasst im Falle des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes ein Kalenderjahr, in den uebrigen Faellen ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen laengeren Zeitraum, im Falle des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes oder des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes hoechstens jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kuerzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Erlass-, Erstattungs- oder Verguetungsabschnitt zulassen, ausserdem die Steuer in Einzelfaellen unverzueglich erlassen, erstatten oder vergueten. Abweichend davon kann das Hauptzollamt als Erlass-, Erstattungs- und Verguetungsabschnitt auch den fuer Erdgasabnehmer jeweils angewendeten Abrechnungszeitraum zulassen.

(4) Fuer Erdgas, das mit dem Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Verguetung der Steuer in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, gilt § 23 Abs. 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 13 sinngemaess.

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Mineraloelsteuerverordnung

 

 

 

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