Mineraloelherstellungsbetrieb, Abgrenzung
Teile des Mineraloelherstellungsbetriebs, in denen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Mineraloel zur Aufrechterhaltung des Betriebs steuerfrei verwendet werden kann, sind
1. Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung von Mineraloel,
2. Lagerstaetten fuer die Rohstoffe und fuer Zwischen-, Fertig- und Nebenerzeugnisse der Mineraloelherstellung, die mit den Anlagen nach Nummer 1 raeumlich zusammenhaengen,
3. Rohrleitungen, Pump- und Beheizungsanlagen, die mit den in den Nummern 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Anlagen raeumlich zusammenhaengen und die dem Entladen und Verladen von Rohstoffen, Fertig-, Zwischen- und Nebenerzeugnissen der Mineraloelherstellung oder zu deren Befoerderung zu den oder innerhalb der bezeichneten Anlagen dienen,
4. Anlagen zur Reinigung oder Beseitigung von Abwaessern der Mineraloelherstellung,
5. zum Betrieb gehoerige Anlagen zur Energiegewinnung, die mit den Anlagen nach Nummer 1 raeumlich zusammenhaengen, soweit sie Energie zum Verbrauch im Mineraloelherstellungsbetrieb abgeben; wird in den Anlagen Energie aus Mineraloel und anderen Stoffen gewonnen und den Verbrauchstellen ueber ein einheitliches Leitungssystem zugeleitet, gilt die Energie aus Mineraloel in dem Umfang als zum Verbrauch im Mineraloelherstellungsbetrieb abgegeben, in dem dort Energie zur Aufrechterhaltung des Betriebs verbraucht wird.