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Steuer und Gesetze - Mineraloelsteuerverordnung

Verguetung fuer hoch effiziente GuD-Anlagen

(1) Als Zeitpunkt der erstmaligen dauerhaften Aufnahme der Stromerzeugung im Sinne des § 25 Abs. 3d des Gesetzes gilt der Tag der Aufnahme des Probebetriebs zum Nachweis eines uneingeschraenkten und dauerhaften Betriebs der GuD-Anlage.

(2) Der Ablauf der in § 25 Abs. 3d des Gesetzes genannten Frist vom 11. Dezember 2002 bis zum 10. September 2007 fuer die erstmalige dauerhafte Aufnahme der Stromerzeugung und der Frist von hoechstens fuenf Jahren fuer die Verguetung der Steuer wird im Falle hoeherer Gewalt unterbrochen.

(3) Der erste Nachweis des elektrischen Wirkungsgrades ist vom Antragsteller durch das Gutachten eines unabhaengigen Sachverstaendigen zu erbringen. Die dazu erforderlichen Messungen sind innerhalb von zwoelf Monaten nach dem Tag, an dem die Stromerzeugung erstmals auf Dauer aufgenommen wurde, durchzufuehren. Der elektrische Wirkungsgrad ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Massgabe des Absatzes 5 zu ermitteln. Der Nachweis nach Satz 1 ist Voraussetzung fuer die Verguetung ab dem Tag der erstmaligen dauerhaften Aufnahme der Stromerzeugung bis zum 31. Dezember des auf das Kalenderjahr der erstmaligen dauerhaften Aufnahme der Stromerzeugung folgenden Kalenderjahres. Ohne den Nachweis nach Satz 1 werden auch in den Folgezeitraeumen nach Absatz 4 keine Verguetungen gewaehrt.

(4) In dem zweiten Kalenderjahr nach dem Tag, an dem die Stromerzeugung mit der GuD-Anlage erstmals auf Dauer aufgenommen wurde, und in den folgenden Kalenderjahren ist der elektrische Wirkungsgrad jeweils erneut zu ermitteln und dem Hauptzollamt nachzuweisen (Folgenachweise). Die Messungen zur Ermittlung des elektrischen Wirkungsgrades koennen mit den Messeinrichtungen vorgenommen werden, die zum gewoehnlichen Betrieb der GuD-Anlage installiert sind. Die Folgenachweise sind Voraussetzung fuer die Verguetung der Steuer fuer das im jeweiligen Kalenderjahr verwendete Mineraloel.

(5) Der elektrische Wirkungsgrad ist mit folgenden Massgaben zu bestimmen:

1. Bilanzgrenze fuer die zugefuehrte Brennstoffenergie ist die geeichte Gasmessung unmittelbar vor der Gasturbine. Bilanzgrenze fuer die ins Netz abgegebene Energie ist die Unterspannungsseite des Maschinentrafos.

2. Die Messwerte fuer den Wirkungsgradnachweis werden auf die durchschnittlichen Umgebungsbedingungen (Lufttemperatur, Luftdruck, Luftfeuchte, Kuehlwassertemperatur) am Standort der GuD-Anlage bezogen. Wahlweise ist eine Umrechnung des elektrischen Wirkungsgrades auf ein Referenzanlagenkonzept mit einem Kondensatordruck von 0,03 bar zulaessig.

(6) Falls der arithmetische Mittelwert der nach den Absaetzen 3 und 4 nachgewiesenen Wirkungsgrade aller GuD-Anlagen eines Kraftwerkes den geforderten Wert von mindestens 57,5 Prozent erreicht, so gilt der elektrische Wirkungsgrad von mindestens 57,5 Prozent als von jeder dieser Anlagen erreicht.

(7) Sobald die Nutzungsart der GuD-Anlage gegenueber der Nutzungsart der GuD-Anlage zum Zeitpunkt der Messungen zur Ermittlung des elektrischen Wirkungsgrades nach Absatz 3 veraendert wird (Nutzungsaenderung), ist dies dem Hauptzollamt unverzueglich anzuzeigen; der elektrische Wirkungsgrad der GuD-Anlage ist entsprechend Absatz 3 unverzueglich neu zu bestimmen und nachzuweisen. Dieser erneute Nachweis des elektrischen Wirkungsgrades von mindestens 57,5 Prozent ist Voraussetzung fuer die Verguetung ab dem Zeitpunkt der Nutzungsaenderung bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres der Nutzungsaenderung. Fuer die folgenden Kalenderjahre gilt Absatz 4 entsprechend.

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Mineraloelsteuerverordnung

 

 

 

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