Erlass, Erstattung oder Verguetung bei Aufnahme in Steuerlager, Gasgewinnungsbetriebe oder Gaslager
(1) Wer einen Erlass, eine Erstattung oder eine Verguetung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat ueber die einzelnen Mengen an versteuerten, nicht gebrauchten Mineraloelen oder an Gemischen aus nicht gebrauchten Mineraloelen und anderen Stoffen, die in das Steuerlager, den Gasgewinnungsbetrieb oder das Gaslager aufgenommen werden, und die einzelnen Mengen an Mineraloelen, die aus den Gemischen zurueckgewonnen werden, oder an Gemischen, die im Rahmen der Beguenstigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 des Gesetzes verwendet werden, auf Anordnung des Hauptzollamts fuer jeden Kalendermonat besondere Anschreibungen zu fuehren. Die Eintragungen sind mit dem etwa entstandenen Schriftwechsel und mit den Versandpapieren zu belegen.
(2) Der Erlass, die Erstattung oder die Verguetung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck fuer alle Mineraloele oder Gemische zu beantragen, die innerhalb eines Erlass-, Erstattungs- oder Verguetungsabschnitts in das Steuerlager, den Gasgewinnungsbetrieb oder das Gaslager aufgenommen oder zu beguenstigten Zwecken verwendet worden sind. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Erlass-, Erstattungs- oder Verguetungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle fuer die Bemessung des Erlasses, der Erstattung oder der Verguetung erforderlichen Angaben zu machen und den Erlass, die Erstattung oder die Verguetung selbst zu berechnen. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlaengert werden.
(3) Der Erlass-, Erstattungs- oder Verguetungsabschnitt umfasst einen Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen laengeren Zeitraum, hoechstens jedoch ein Kalenderjahr, als Erlass-, Erstattungs- oder Verguetungsabschnitt zulassen, ausserdem die Steuer in Einzelfaellen unverzueglich erlassen, erstatten oder vergueten.