Verguetung der Steuer fuer Fluessiggase und schweres Heizoel
(1) Auf Antrag wird die Steuer fuer Fluessiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes, die nach dem jeweils am 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 geltenden Steuersatz des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes versteuert worden sind oder fuer die eine Nachsteuer nach § 35 des Gesetzes in der jeweils am 1. April 1999 oder 1. Januar 2000 geltenden Fassung entstanden ist, bis auf den Betrag nach dem jeweils am 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 geltenden Steuersatz des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes in dem Umfang verguetet, in dem sie nachweislich fuer Zwecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes verwendet worden sind.
(2) Auf Antrag wird die Steuer in Hoehe von 25,00 Deutsche Mark je 1.000 Kilogramm fuer Mineraloele nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes in dem Umfang verguetet, in dem sie in Anlagen, die nicht ausschliesslich der Erzeugung von Waerme im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes dienen, zur Erzeugung von Waerme verwendet worden sind.
(3) Wer eine Verguetung nach Absatz 1 oder 2 regelmaessig in Anspruch nehmen will, hat dies dem zustaendigen Hauptzollamt anzuzeigen.
(4) Die Verguetung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck fuer alle Mineraloele zu beantragen, die innerhalb eines Verguetungsabschnitts zu Zwecken nach Absatz 1 oder 2 verwendet worden sind. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Verguetungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle fuer die Bemessung der Verguetung erforderlichen Angaben zu machen und die Verguetung selbst zu berechnen. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlaengert werden.
(5) Der Verguetungsabschnitt umfasst einen Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen laengeren Zeitraum, hoechstens jedoch ein Kalenderjahr als Verguetungsabschnitt zulassen, ausserdem die Steuer in Einzelfaellen unverzueglich vergueten.
(6) Die fuer Zwecke nach Absatz 2 jeweils verwendeten Mineraloelmengen duerfen geschaetzt werden, wenn sich diese nicht auf andere Weise ermitteln lassen.