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Steuer und Gesetze - Mineraloelsteuerverordnung

Erstattung oder Verguetung der Steuer fuer Luftfahrtbetriebsstoffe

(1) Auf Antrag wird die Steuer fuer Luftfahrtbetriebsstoffe Luftfahrtunternehmen und Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes erstattet oder verguetet, die sie im Steuergebiet versteuert bezogen und fuer steuerfreie Fluege verwendet haben.

(2) Wer eine Erstattung oder Verguetung regelmaessig in Anspruch nehmen will, hat dies dem zustaendigen Hauptzollamt anzuzeigen und dabei die in § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 Buchstabe a und c bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Er hat fuer jedes Luftfahrzeug, das fuer steuerfreie Fluege eingesetzt wird, einen buchmaessigen Nachweis mit folgenden Angaben zu fuehren:

1. Tag und Art des Fluges,

2. Startplatz, Bestimmungsflugplatz, Ort der Zwischenlandung,

3. Flugdauer,

4. Art und Mengen der uebernommenen und verbrauchten Luftfahrtbetriebsstoffe.

Die Aufzeichnungen sind monatlich abzuschliessen. Das zustaendige Hauptzollamt kann auf Antrag unter Auflagen von den Pflichten nach den Saetzen 2 und 3 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(3) Die Erstattung oder die Verguetung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck fuer alle innerhalb eines Erstattungs- oder Verguetungsabschnitts fuer steuerfreie Fluege verwendeten Luftfahrtbetriebsstoffe zu beantragen. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Erstattungs- oder Verguetungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle fuer die Bemessung der Erstattung oder Verguetung erforderlichen Angaben zu machen und die Erstattung oder Verguetung selbst zu berechnen. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlaengert werden.

(4) Der Erstattungs- oder Verguetungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen laengeren Zeitraum, hoechstens jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kuerzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Erstattungs- oder Verguetungsabschnitt zulassen, ausserdem die Steuer in Einzelfaellen unverzueglich erstatten oder vergueten.

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