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Steuer und Gesetze - Mineraloelsteuerverordnung

Anmeldung und Antrag auf Erlaubnis

(1) Wer Mineraloel herstellen will, hat vor der Eroeffnung des Betriebs zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes die nach § 139 der Abgabenordnung vorgeschriebene Anmeldung in zwei Stuecken bei dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll. Darin sind Name, Geschaeftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, Hoehe des Eigenkapitals und die Kapitalhaftungsverhaeltnisse des Antragstellers, des Inhabers, der Gesellschafter und der sonstigen Beteiligten, wirtschaftliche Verflechtungen, Hoehe der Beteiligungen und gesetzliche Vertreter sowie die Steuernummer beim Finanzamt und - soweit vorhanden - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) anzugeben. Jedem der beiden Stuecke sind beizufuegen:

1. eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der Lagerstaetten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Raeume mit Lage- und Rohrleitungsplan;

2. eine Betriebserklaerung; darin sind allgemeinverstaendlich zu beschreiben

a) das Herstellungsverfahren,

b) die zu bearbeitenden Rohstoffe,

c) die herzustellenden Erzeugnisse unter Darstellung der fuer die Steuer massgebenden Merkmale,

d) die Nebenerzeugnisse und Abfaelle.

Die Betriebserklaerung ist durch eine schematische Darstellung zu ergaenzen, soweit dies zu ihrem Verstaendnis erforderlich ist;

3. eine Erklaerung, welche Mineraloele nach der Bezeichnung im Gesetz in den Betrieb gebracht werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige versteuerte Mineraloele gehandelt, gelagert oder verwendet werden;

4. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fabrikationsbuchfuehrung;

5. die Erklaerung ueber die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 57, in der dieser sein Einverstaendnis erklaert hat;

6. eine Erklaerung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma oder deren Rechtsvorgaengern oder den mit der Geschaeftsfuehrung Beauftragten bereits die Herstellung von Mineraloel oder ein Mineraloellager erlaubt, die Zulassung als berechtigter Empfaenger nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes oder eine foermliche Einzelerlaubnis (§ 19 Abs. 1) fuer die Verwendung oder Verteilung von steuerbeguenstigtem Mineraloel erteilt worden ist.

Unternehmen, die im Handels- oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind, haben einen Registerauszug vorzulegen.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

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