Erteilung und Erloeschen der Erlaubnis
(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung nach den §§ 14 bis 16 des Gesetzes aus. Das Hauptzollamt kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Pruefung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Hoehe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird.
(2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt
1. durch Widerruf,
2. durch Verzicht,
3. durch Fristablauf,
4. durch uebergabe des Mineraloelherstellungsbetriebs an Dritte,
5. durch Tod des Herstellers,
6. durch Aufloesung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersoenlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
7. durch Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des Herstellers oder durch Abweisung der Eroeffnung mangels Masse
im Zeitpunkt des massgebenden Ereignisses, soweit die folgenden Absaetze nichts anderes bestimmen.
(3) Das Hauptzollamt kann beim Erloeschen der Erlaubnis eine angemessene Frist fuer die Raeumung des Mineraloelherstellungsbetriebs gewaehren, wenn keine Anzeichen fuer eine Gefaehrdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind.
(4) Beantragen in Faellen des Absatzes 2 Nr. 5 bis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter innerhalb eines Monats nach dem massgebenden Ereignis die Fortfuehrung des Mineraloelherstellungsbetriebs bis zur Erteilung der Erlaubnis fuer Erben oder einen Erwerber oder bis zur Abwicklung des Mineraloelherstellungsbetriebs, gilt die Erlaubnis fuer die Antragsteller fort und erlischt nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist, die das Hauptzollamt festsetzt.
(5) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Hersteller dies dem Hauptzollamt unverzueglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.