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Straßenverkehrs-Ordnung StvO 1/3

Straßenverkehrs-Ordnung 1
Straßenverkehrs-Ordnung 2
Straßenverkehrs-Ordnung 3

Straßenverkehrs-Ordnung -StVO

Vom 16. November 1970 (BGBl. I. S. 1565, 1971 S. 38) (BGBl. III 9233-1), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 14. Februar 1996 (BGBl. I S. 216)

Inhalt

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§ 1 Grundregeln
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
§ 3 Geschwindigkeit
§ 4 Abstand
§ 5 ueberholen
§ 6 Vorbeifahren
§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
§ 8 Vorfahrt
§ 9 Abbiegen, Wenden und Rueckwaertsfahren
§ 10 Einfahren und Anfahren
§ 11 Besondere Verkehrslagen
§ 12 Halten und Parken
§ 13 Einrichtungen zur ueberwachung der Parkzeit
§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen
§ 15 a Abschleppen von Fahrzeugen
§ 16 Warnzeichen
§ 17 Beleuchtung
§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
§ 19 Bahnuebergaenge
§ 20 oeffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
§ 21 Personenbefoerderung
§ 21 a Sicherheitsgurte, Schutzhelme
§ 22 Ladung
§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugfuehrers
§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel
§ 25 Fußgaenger
§ 26 Fußgaengerueberwege
§ 27 Verbaende
§ 28 Tiere
§ 29 uebermaeßige Straßenbenutzung
§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
§ 31 Sport und Spiel
§ 32 Verkehrshindernisse
§ 33 Verkehrsbeeintraechtigungen
§ 34 Unfall
§ 35 Sonderrechte


Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der Bundesrepublik Deutschland ist eine Rechtsverordnung, die aufgrund von § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 16. November 1970; BGBl. I 1970, S. 1565) im Aufgabenbereich des Bundesministers fuer Verkehr erlassen wurde. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung werden die Regeln fuer saemtliche Teilnehmer am Straßenverkehr klassifiziert. Leitgedanke ist das gegenseitige Ruecksichtsnahmegebot (§ 1 StVO). Die wichtigsten Regelungen sind wie nachfolgend die Straßenbenutzung selbst (§ 2 StVO), die Geschwindigkeitsbegrenzung (§ 3 StVO), der Abstand (§ 4 StVO), das ueberholen (§ 5 StVO), die Vorfahrt (§ 8 StVO), das Abbiegen (§ 9), das Halten und Parken (§ 12 StVO), die Beleuchtung (§ 17).

Der zweite Teil der Straßenverkehrsordnung umfasst die Klassifikation der Verkehrszeichen und andere Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43 StVO). Im Anschluss folgen die Durchfuehrungs- und Bußgeldvorschriften.

Die Straßenverkehrs-Ordnung bildet zusammen mit der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sowie der Verordnung ueber internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV) weitestgehend das Straßenverkehrsrecht ab. Die Strafvorschriften im Straßenverkehr ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch und dem Straßenverkehrsgesetz. Bei den Bußgeldvorschriften ist insbesondere der so genannte Bußgeldkatalog und das Punktesystem (§ 4 StVG) zu beachten.

Da die StVO eine Verhaltensvorschrift ist, gilt sie ohne Einschraenkungen auch fuer auslaendische Fahrzeuge und Fahrzeugfuehrer, solange sie sich im oeffentlichen Verkehrsraum in Deutschland befinden. Die Teilnahme von auslaendischen Fahrzeugen und Fahrern ist auch von der Verordnung ueber internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV) betroffen.

Die Umsetzung der StVO durch die kommunalen Behoerden wird in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung geregelt.

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§ 1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert staendige Vorsicht und gegenseitige Ruecksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschaedigt, gefaehrdet oder mehr, als nach den Umstaenden unvermeidbar, behindert oder belaestigt wird.

§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge muessen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist moeglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim ueberholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unuebersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Laengsrichtung einer Schienenbahn verkehren, muessen diese, soweit moeglich, durchfahren lassen.

(3 a) Betraegt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, muessen sich die Fuehrer kennzeichnungspflichtiger Kraftfahrzeuge mit gefaehrlichen Guetern so verhalten, daß eine Gefaehrdung anderer ausgeschlossen ist; wenn noetig, ist der naechste geeignete Platz zum Parken aufzusuchen. Gleiches gilt bei Schneeglaette oder Glatteis.

(4) Radfahrer muessen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander duerfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie haben rechte Radwege zu benutzen; linke Radwege duerfen sie nur benutzen, wenn diese fuer die Gegenrichtung freigegeben sind (Zeichen 237). Sie haben ferner rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgaenger nicht behindert werden. Das gilt auch fuer Mofas, die durch Treten fortbewegt werden.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr muessen mit Fahrraedern Gehwege benutzen; beim ueberqueren einer Fahrbahn muessen sie absteigen. Das gilt nicht, wenn Radwege vorhanden sind. Auf Fußgaenger ist besondere Ruecksicht zu nehmen.

§ 3 Geschwindigkeit

(1) Der Fahrzeugfuehrer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug staendig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhaeltnissen sowie seinen persoenlichen Faehigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Betraegt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der uebersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefaehrdet werden koennten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Haelfte der uebersehbaren Strecke halten kann.

(2) Ohne triftigen Grund duerfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.

(2 a) Die Fahrzeugfuehrer muessen sich gegenueber Kindern, Hilfsbeduerftigen und aelteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefaehrdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit betraegt auch unter guenstigsten Umstaenden

1. innerhalb geschlossener Ortschaften fuer alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,

2. außerhalb geschlossener Ortschaften

a) fuer Kraftfahrzeuge mit einem zulaessigen Gesamtgewicht ueber 2,8 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, fuer Personenkraftwagen mit Anhaenger und Lastkraftwagen bis zu einem zulaessigen Gesamtgewicht von 2,8 t mit Anhaenger und fuer Kraftomnibusse, auch mit Gepaeckanhaenger 80 km/h,

b) fuer Kraftfahrzeuge mit einem zulaessigen Gesamtgewicht ueber 7,5 t, fuer alle Kraftfahrzeuge mit Anhaenger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zu laessigen Gesamtgewicht von 2,8 t und fuer Kraftomnibusse mit Fahrgaesten, fuer die keine Sitzplaetze mehr zur Ver fuegung stehen 60 km/h,

c) fuer Personenkraftwagen sowie fuer andere Kraftfahrzeuge mit einem zulaessigen Gesamtgewicht bis 2,8 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschraenkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen fuer eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 ) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen fuer jede Richtung haben.

(4) Die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit betraegt fuer Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter guenstigsten Umstaenden 50 km/h.

§ 4 Abstand

(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es ploetzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Kraftfahrzeuge, fuer die eine besondere Geschwindigkeitsbeschraenkung gilt, sowie Zuege, die laenger als 7 m sind, muessen außerhalb geschlossener Ortschaften staendig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, daß ein ueberholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1. wenn sie zum ueberholen ausscheren und dies angekuendigt haben,

2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder

3. auf Strecken, auf denen das ueberholen verboten ist.

(3) Lastkraftwagen mit einem zulaessigen Gesamtgewicht ueber 2,8 t und Kraftomnibusse muessen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h betraegt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

§ 5 ueberholen

(1) Es ist links zu ueberholen.

(2) ueberholen darf nur, wer uebersehen kann, daß waehrend des ganzen ueberholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. ueberholen darf ferner nur, wer mit wesentlich hoeherer Geschwindigkeit als der zu ueberholende fahrt.

(3) Das ueberholen ist unzulaessig:

1. bei unklarer Verkehrslage oder

2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.

(3 a) Unbeschadet sonstiger ueberholverbote duerfen die Fuehrer von Kraftfahrzeugen mit einem zulaessigen Gesamtgewicht ueber 7,5 t nicht ueberholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betraegt.

(4) Wer zum ueberholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefaehrdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim ueberholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgaengern und Radfahrern, eingehalten werden. Der ueberholende muß sich sobald wie moeglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den ueberholten nicht behindern.

(4 a) Das Ausscheren zum ueberholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukuendigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das ueberholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekuendigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so duerfen entgegenkommende Fahrzeugfuehrer nicht geblendet werden.

(6) Wer ueberholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhoehen. Der Fuehrer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermaeßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das ueberholen moeglich ist. Hierzu koennen auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankuendigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu ueberholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu ueberholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links ueberholen. Auf Fahrbahnen fuer eine Richtung duerfen Schienenfahrzeuge auch links ueberholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, duerfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit maeßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts ueberholen.

§ 6 Vorbeifahren

Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeifahren will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Muß er ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim ueberholen - anzukuendigen.

§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen fuer eine Richtung duerfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, moeglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benoetigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen fuer eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2 a) Wenn auf der Fahrbahn fuer eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam faehrt, duerfen Fahrzeuge diese mit geringfuegig hoeherer Geschwindigkeit und mit aeußerster Vorsicht rechts ueberholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) - duerfen Kraftfahrzeuge mit einem zulaessigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen fuer eine Richtung

(Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei waehlen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen fuer eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht moeglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der uebergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermoeglichen, daß sich diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen koennen (Reißverschlußverfahren).

(5) In allen Faellen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefaehrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukuendigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

§ 8 Vorfahrt

(1) An Kreuzungen und Einmuendungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder

2. fuer Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch maeßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, daß er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er uebersehen kann, daß er den, der die Vorfahrt hat, weder gefaehrdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht uebersehen, weil die Straßenstelle unuebersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung der Einmuendung hineintasten, bis er die uebersicht hat. Auch wenn der, der die Vorfahrt hat, in die andere Straße abbiegt, darf ihn der Wartepflichtige nicht wesentlich behindern.

(3) (gestrichen)

§ 9 Abbiegen, Wenden und Rueckwaertsfahren

(1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankuendigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug moeglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen fuer eine Richtung moeglichst weit links einzuordnen und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf laengs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht noetig, wenn eine Gefaehrdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, muessen an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist. Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen. Sie koennen die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmuendung vom rechten Fahrbahnrand aus ueberqueren. Dabei muessen sie absteigen, wenn es die Verkehrslage erfordert. Ist eine Radwegefuehrung vorhanden, so ist dieser zu folgen.

(3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrraeder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenueber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgaenger muß er besondere Ruecksicht nehmen; wenn noetig, muß er warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Fuehrer von Fahrzeugen, die einander entgegenkommen und jeweils nach links abbiegen wollen, muessen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Beim Abbiegen in ein Grundstueck, beim Wenden und beim Rueckwaertsfahren muß sich der Fahrzeugfuehrer darueber hinaus so verhalten, daß eine Gefaehrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.

§ 10 Einfahren und Anfahren

Wer aus einem Grundstueck, aus einem Fußgaengerbereich (Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder ueber einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefaehrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukuendigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

§ 11 Besondere Verkehrslagen

(1) Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder gruenem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmuendung einfahren, wenn er auf ihr warten mueßte.

(2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen fuer eine Richtung, so muessen Fahrzeuge fuer die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen fuer eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.

(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muß darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf der andere nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verstaendigt hat.

§ 12 Halten und Parken

(1) Das Halten ist unzulaessig

1. an engen und an unuebersichtlichen Straßenstellen,

2. im Bereich von scharfen Kurven,

3. auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzoegerungsstreifen,

4. auf Fußgaengerueberwegen sowie bis zu 5 m davor,

5. auf Bahnuebergaengen,

6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist:

a) Haltverbot (Zeichen 283),

b) eingeschraenktes Haltverbot (Zeichen 286),

c) Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe b, bb),

d) Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297),

e) Grenzmarkierung fuer Halteverbote (Zeichen 299),

f) rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3),

7. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "dem Schienen verkehr Vorrang gewaehren" (Zeichen 201), "Vorfahrt gewaehren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewaehren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden und

8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,

9. an Taxenstaenden (Zeichen 229).

(1 a) Taxen ist das Halten verboten, wenn sie einen Fahrstreifen benutzen, der ihnen und den Linienomnibussen vorbehalten ist, ausgenommen an Bushaltestellen zum sofortigen Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgaesten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlaeßt oder laenger als drei Minuten haelt, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulaessig

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmuendungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflaechen verhin dert,

3. vor Grundstuecksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenueber,

4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),

5. (aufgehoben),

6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)

a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,

b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,

7. ueber Schachtdeckeln und anderen Verschluessen, wo durch Zeichen (315) oder eine Parkflaechen markierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen er laubt ist,

8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:

a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,

b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegren zung (Zeichen 296 Buchstabe b),

c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,

d) Grenzmarkierung fuer Parkverbote (Zeichen 299) und

e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,

9. vor Bordsteinabsenkungen.

(3 a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulaessigen Gesamtgewicht ueber 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhaengern ueber 2t zulaessiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,

2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,

3. in Kurgebieten und

4. in Klinikgebieten

das regelmaeßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulaessig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplaetzen sowie fuer das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3 b) Mit Kraftfahrzeuganhaengern ohne Zugfahrzeug darf nicht laenger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplaetzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehoeren auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch fuer den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen duerfen, wenn die Verkehrslage es zulaeßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, um Fahrgaeste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4 a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.

(4 b) (gestrichen)

(5) An einer Parkluecke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parkluecke vorbeifaehrt, um rueckwaerts einzuparken oder wenn er sonst zusaetzliche Fahrbewegungen ausfuehrt, um in die Parkluecke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend fuer Fahrzeugfuehrer, die an einer freiwerdenden Parkluecke warten.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch fuer das Halten.

§ 13 Einrichtungen zur ueberwachung der Parkzeit

(1) An Parkuhren darf nur waehrend des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muß, fuer die Dauer der zulaessigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfaehig, so darf nur bis zur angegebenen Hoechstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Die Parkzeitregelungen koennen auf bestimmte Stunden oder Tage beschraenkt sein.

(2) Wird im Bereich eines eingeschraenkten Haltverbots fuer eine Zone (Zeichen290 und 292) oder beim Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzschild die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291) vorgeschrieben, so ist das Halten nur erlaubt,

1. fuer die Zeit, die auf dem Zusatzschild angegeben ist, und

2. wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und wenn der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

Wo in dem eingeschraenkten Haltverbot fuer eine Zone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt sind, gelten deren Anordnungen. Im uebrigen bleiben die Halt- und Parkverbote des § 12 unberuehrt.

(3) Einrichtungen zur ueberwachung der Parkzeit brauchen nicht betaetigt zu werden

1. beim Ein- oder Aussteigen sowie

2. zum Be- oder Entladen.

§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefaehrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(2) Verlaeßt der Fuehrer sein Fahrzeug, so muß er die noetigen Maßnahmen treffen, um Unfalle oder Verkehrsstoerungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen

Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffaellig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darueber hinaus gelten die Vorschriften ueber die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.

§ 15 a Abschleppen von Fahrzeugen

(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330) bei der naechsten Ausfahrt zu verlassen.

(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.

(3) Waehrend des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.

(4) Kraftraeder duerfen nicht abgeschleppt werden.

§ 16 Warnzeichen

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben

1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften ueberholt (§ 5 Abs. 5) oder

2. wer sich oder andere gefaehrdet sieht.

(2) Der Fuehrer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle naehert und solange Fahrgaeste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehoerde fuer bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im uebrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15 a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefaehrdet oder andere vor Gefahren warnen will.

(3) Schallzeichen duerfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Toene bestehen.

§ 17 Beleuchtung

(1) Waehrend der Daemmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhaeltnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen duerfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfaehrt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn noetig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2 a) Kraftraeder muessen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung duerfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genuegt statt des Abblendlichts die zusaetzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Kraftraedern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten duerfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m betraegt.

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genuegt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulaessigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und Anhaenger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden koennen wie Kraftraeder, Fahrraeder mit Hilfsmotor, Fahrraeder, Krankenfahrstuehle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhaenger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke duerfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4 a) Soweit bei Militaerfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelbrote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im uebrigen koennen sie an diesen Fahrzeugen zusaetzlich verwendet werden.

(5) Fuehren Fußgaenger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer duerfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

(1) Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen331) duerfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werdens deren durch die Bauart bestimmte Hoechstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h betraegt; werden Anhaenger mitgefuehrt, so gilt das gleiche auch fuer diese. Fahrzeug und Ladung duerfen zusammen nicht hoeher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kuehlfahrzeuge duerfen nicht breiter als 2,6 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlußstellen

(Zeichen 330) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmuendungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (gestrichen)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen fuer eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, betraegt die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit auch unter guenstigsten Umstaenden

1. fuer Kraftfahrzeuge mit einem zulaessigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, ausgenommen Personenkraftwagen, fuer Perso nenkraftwagen mit Anhaenger, Lastkraftwagen mit Anhaenger, Wohnmobile mit Anhaenger und Zugmaschinen mit Anhaenger sowie fuer Kraftomnibusse ohne Anhaenger oder mit Gepaeckanhaenger 80 km/h,

2. fuer Kraftraeder mit Anhaenger und selbstfahrende Arbeitsmaschi nen mit Anhaenger, fuer Zugmaschinen mit zwei Anhaengern sowie fuer Kraftomnibusse mit Anhaenger oder Fahrgaesten, fuer die keine Sitzplaetze mehr zur Verfuegung stehen 60 km/h,

3. fuer Kraftomnibusse ohne Anhaenger,

a) die nach Eintragung im Fahrzeugschein geeignet sind, eine Hoechstgeschwindigkeit von 100 km/h zu fahren,

b) deren Motorleistung mindestens 11 kW/t des zulaessigen Gesamtgewichts betraegt und

c) an deren Rueckseite eine mit dem Siegel der Zulassungsstelle versehene »100«-Plakette angebracht ist, 100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht faehrt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1. die Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm einge halten wird oder

2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rueck strahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rueckwaertsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Fußgaenger duerfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen duerfen sie nur an Kreuzungen, Einmuendungen oder sonstigen dafuer vorgesehenen Stellen ueberschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmuendungen erlaubt.

§ 19 Bahnuebergaenge

(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang

1. auf Bahnuebergaengen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),

2. auf Bahnuebergaengen ueber Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und

3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzschild "Hafengebiet, Schienenfahr zeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht.

Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnuebergaengen nur mit maeßiger Geschwindigkeit naehern.

(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fußgaenger in sicherer Entfernung vor dem Bahnuebergang zu warten, wenn

1. sich ein Schienenfahrzeug naehert,

2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,

3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind oder

4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet.

Hat rotes Blinklicht die Form eines Pfeiles, so hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeiles abbiegen will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekuendigt werden.

(3) Lastkraftwagen mit einem zulaessigen Gesamtgewicht ueber 7,5 t und Zuege haben in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, auf denen sie von mehrspurigen Fahrzeugen ueberholt werden koennen und duerfen, schon unmittelbar nach der einstreifigen Bake (Zeichen 162) zu warten.

(4) Kann der Bahnuebergang wegen des Straßenverkehrs nicht zuegig und ohne Aufenthalt ueberquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten.

(5) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muß sich an Bahnuebergaengen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten.

(6) Vor Bahnuebergaengen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend.

(7) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge duerfen niemand blenden.

§ 20 oeffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennnzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden. (2) Wenn Fahrgaeste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefaehrdung von Fahrgaesten ausgeschlossen ist. Sie duerfen auch nicht behindert werden. Wenn noetig, muß der Fahrzeugfuehrer warten.

(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) naehern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, duerfen nicht ueberholt werden.

(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefaehrdung von Fahrgaesten ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch fuer den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgaesten duerfen auch nicht behindert werden. Wenn noetig, muß der Fahrzeugfuehrer warten.

(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermoeglichen. Wenn noetig, muessen andere Fahrzeuge warten.

(6) Personen, die oeffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, muessen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten .

§ 21 Personenbefoerderung

(1) Es ist verboten, Personen mitzunehmen

1. auf Kraftraedern ohne besonderen Sitz,

2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder

3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter Kraftfahrzeugen.

(1 a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, duerfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, fuer die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rueckhalteeinrichtungen fuer Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und fuer das Kind geeignet sind. Bis zum 31. Dezember 1997 gilt dies nicht fuer die Mitnahme von Kindern auf Ruecksitzen in Taxen, soweit nicht eine regelmaeßige Befoerderung der Kinder gegeben ist. Abweichend von Satz 1 duerfen Kinder auf Ruecksitzen ohne Sicherung durch Rueckhalteeinrichtungen befoerdert werden, wenn wegen der Sicherung von anderen Personen fuer die Befestigung von Rueckhalteeinrichtungen fuer Kinder keine Moeglichkeit mehr besteht.

(2) Auf der Ladeflaeche von Lastkraftwagen duerfen nur bis zu 8 Personen mitgenommen werden, wenn sie die Ladung begleiten muessen, auf der Ladeflaeche zu arbeiten haben oder wenn sie mit dem fuer ihren Arbeitgeber eingesetzten Fahrzeug zu oder von ihrer Arbeitsstelle befoerdert werden. Auf der Ladeflaeche von Anhaengern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch duerfen auf Anhaengern, wenn diese fuer land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen waehrend der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladeflaeche erforderlich ist.

(3) Auf Fahrraedern duerfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn fuer die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafuer gesorgt ist, daß die Fueße der Kinder nicht in die Speichen geraten koennen.

§ 21 a Sicherheitsgurte, Schutzhelme

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte muessen waehrend der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht fuer

1. Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbefoerderung,

2. Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk,

3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rueckwaertsfahren, Fahrten auf Parkplaetzen.

(2) Die Fuehrer von Kraftraedern und ihre Beifahrer muessen waehrend der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen.

§ 22 Ladung

(1) Die Ladung sowie Spannketten, Geraete und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Laermen besonders zu sichern.

(2) Fahrzeug und Ladung duerfen zusammen nicht hoeher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Fahrzeuge, die fuer land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, duerfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen sind, samt Ladung hoeher als 4 m, aber nicht breiter als 3 m sein. Kuehlfahrzeuge duerfen nicht breiter als 2,6 m sein.

(3) Die Ladung darf nach vorn nicht ueber das Fahrzeug, bei Zuegen nicht ueber das ziehende Fahrzeug hinausragen.

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Befoerderung ueber eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurueckgelegten Wegstrecken werden nicht beruecksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht laenger als 20 m sein. Ragt das aeußerste Ende der Ladung mehr als 1 m ueber die Rueckstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehaengtes Schild oder

3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Koerper gleicher Farbe und Hoehe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel duerfen nicht hoeher als 1,5 m ueber der Fahrbahn angebracht werden. Wenn noetig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rueckstrahler nicht hoeher als 90 cm.

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm ueber die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen ueber den aeußeren Rand der Lichtaustrittsflaechen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn noetig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich hoechstens 40 cm von ihrem Rand und hoechstens 1,5 m ueber der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfahle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstaende duerfen seitlich nicht hinausragen.

§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugfuehrers

(1) Der Fahrzeugfuehrer ist dafuer verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehoer nicht durch die Besetzung, die Ladung, Geraete oder den Zustand des Fahrzeugs beeintraechtigt werden. Er muß dafuer sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmaeßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafuer sorgen. daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen muessen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhaengern sowie an Fahrraedern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung noetig ist (§ 17 Abs. 1).

(2) Der Fahrzeugfuehrer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kuerzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Maengel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeintraechtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen duerfen Kraftraeder und Fahrraeder dann geschoben werden.

(3) Radfahrer und Fuehrer von Kraftraedern duerfen sich nicht an Fahrzeuge anhaengen. Sie duerfen nicht freihaendig fahren. Die Fueße duerfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.

§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel

(1) Schiebe- und Greifreifenrollstuehle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrraeder und aehnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung.

(2) Mit Krankenfahrstuehlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstuehlen darf dort, wo Fußgaengerverkehr zulaessig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.

§ 25 Fußgaenger

(1) Fußgaenger muessen die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn duerfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen sie die Fahrbahn, so muessen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen; außerhalb geschlossener Ortschaften muessen sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muessen sie einzeln hintereinander gehen.

(2) Fußgaenger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstaende mitfuehren, muessen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fußgaenger erheblich behindern wuerden. Benutzen Fußgaenger, die Fahrzeuge mitfuehren, die Fahrbahn, so muessen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links duerfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Fußgaenger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zuegig auf dem kuerzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu ueberschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmuendungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgaengerueberwegen (Zeichen 293)). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmuendungen ueberschritten, so sind dort angebrachte Fußgaengerueberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Fußgaenger duerfen Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengelaender, nicht ueberschreiten. Absperrschranken (§ 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenflaeche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen oeffentlichen Straßenverkehr dienen, duerfen nur an den dafuer vorgesehenen Stellen betreten werden.

§ 26 Fußgaengerueberwege

(1) An Fußgaengerueberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgaengern sowie Fahrem von Krankenfahrstuehlen oder Rollstuehlen, welche den ueberweg erkennbar benutzen wollen, das ueberqueren der Fahrbahn zu ermoeglichen. Dann duerfen sie nur mit maeßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn noetig, muessen sie warten.

(2) Stockt der Verkehr, so duerfen Fahrzeuge nicht auf den ueberweg fahren, wenn sie auf ihm warten mueßten.

(3) An ueberwegen darf nicht ueberholt werden.

(4) Fuehrt die Markierung ueber einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, so gelten diese Vorschriften entsprechend.

§ 27 Verbaende

(1) Fuer geschlossene Verbaende gelten die fuer den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Vcrkehrsregeln und Anordnungen sinngemaeß. Mehr als 15 Radfahrer duerfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann duerfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß muessen, soweit moeglich, die Gehwege benutzen.

(2) Geschlossene Verbaende, Leichenzuege und Prozessionen muessen, wenn ihre Laenge dies erfordert, in angemessenen Abstaenden Zwischenraeume fuer den uebrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.

(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er fuer andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbaenden muß dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehoerig gekennzeichnet sein.

(4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbaende muß. wenn notig (§ 17 Abs. 1), mindestens nach vom durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigenc Beleuchtung brauchen die Verbaende nicht. wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.

(5) Der Fuehrer des Verbandes hat dafuer zu sorgen, daß die fuer geschlossene Verbaende geltenden Vorschriften befolgt werden.

(6) Auf Bruecken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.

§ 28 Tiere

(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefaehrden koennen, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken koennen. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu fuehren. Von Fahrraedern aus duerfen nur Hunde gefuehrt werden.

(2) Fuer Reiter, Fuehrer von Pferden sowie Treiber und Fuehrer von Vieh gelten die fuer den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemaeß. Zur Beleuchtung muessen mindestens verwendet werden:

1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,

2. beim Fuehren auch nur eines Großtieres oder van Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzufuehren ist.

§ 29 uebermaeßige Straßenbenutzung

(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.

(2) Veranstaltungen, fuer die Straßen mehr als verkehrsueblich in Anspruch genommen werden, beduerfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße fuer den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschraenkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsueblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafuer zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zuegen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsaechlich ueberschreiten. Das gilt auch fuer den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Fuehrer kein ausreichendes Sichtfeld laeßt.

§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnoetiger Laerm und vermeidbare Abgasbelaestigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnoetig laufen zu lassen und Fahrzeugtueren uebermaeßig laut zu schließen. Unnuetzes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belaestigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen beduerfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stoeren koennen.

(3) An Sonntagen und Feiertagen duerfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulaessigen Gesamtgewicht ueber 7,5 t sowie Anhaenger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht fuer

1. kombinierten Gueterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum naechstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom naechstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfaenger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

2. die Befoerderung von

a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,

b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,

c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischer zeugnissen,

d) leichtverderblichem Obst und Gemuese,

3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,

4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzu fuehren und auf Verlangen zustaendigen Personen zur Pruefung auszuhaendigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam,
jedoch nur in Baden-Wuerttemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
Reformationstag (31. Oktober),
jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen,
Allerheiligen (1. November),
jedoch nur in Baden-Wuerttemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
1. und 2. Weihnachtstag.

§ 31 Sport und Spiel

Sport und Spiele auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen sind nur auf den datuer zugelassenen Straßen erlaubt (Zusatzschilder hinter Zeichen 101 und 250).

§ 32 Verkehrshindernisse

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstaende auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefaehrdet oder erschwert werden kann. Der fuer solche verkehrswidrigen Zustaende Verantwortliche hat sie unverzueglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn noetig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Maehmesser oder aehnlich gefaehrliche Geraete sind wirksam zu verkleiden.

§ 33 Verkehrsbeeintraechtigungen

(1) Verboten ist

1. der Betrieb von Lautsprechern,

2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße.

3. außerhalb geschlosssener Ortschaften jede Werbung und Propa ganda durch Bild, Schrift. Licht oder Ton, wenn dadurch Ver kehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefaehrdenden oder er schwerenden Weise abgelenkt oder belastigt werden koennen.

Auch durch inneroertliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestoert werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden koennen oder deren Wirkung beeintraechtigen koennen, duerfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken koennen. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulaessig.

§ 34 Unfall

(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte

1. unverzueglich zu halten,
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfuegigem Schaden unver zueglich beiseite zu fahren,
3. sich ueber die Unfallfolgen zu vergewissern,
4. Verletzten zu helfen (§ 323 c des Strafgesetzbuches),
5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschaedigten

a) anzugeben, daß er am Unfall beteiligt war und

b) auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie ihnen Fuehrerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben ueber seine Haftpflichtver sicherung zu machen,

6. a) solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der an deren Beteiligten und der Geschaedigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermoeglicht hat oder

b) eine nach den Umstaenden angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn nie mand bereit war, die Feststellung zu treffen,

7. unverzueglich die Feststellungen nachtraeglich zu ermoeglichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu hat er mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, daß er am Unfall beteiligt gewesen ist, und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort sei nes Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzueglichen Fest stellungen fuer eine ihm zumutbare Zeit zur Verfuegung zu halten.

(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umstaenden zum Unfall beigetragen haben kann.

(3) Unfallspuren duerfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.

§ 35 Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz. die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfuellung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1 a) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Polizeibeamte, die aufgrund voelkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen beduerfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) Fahren lassen wollen,

2. im uebrigen bei jeder sonstigen uebermaeßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist ueber Absatz 2 hinaus auch zu uebermaeßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschraenkungen der Sonderrechte durch die Absaetze 2 und 3 gelten nicht bei Einsaetzen anlaeßlich von Ungluecksfallen, Katastrophen und Stoerungen der oeffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Faellen der Artikel 91 und 87 a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militaerischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit fuer diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5 a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn hoechste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schaeden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Muellabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, duerfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulaessige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t betraegt. Dasselbe gilt auch fuer Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulaessiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht uebersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar betraegt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschaedigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, muessen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffaellige Warnkleidung tragen.

(7) Fahrzeuge der Deutschen Bundespost, die der Befoerderung von Postsendungen oder dem Bau oder der Unterhaltung von Fernmeldeeinrichtungen dienen, duerfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert.

(8) Die Sonderrechte duerfen nur unter gebuehrender Beruecksichtigung der oeffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeuebt werden.

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